OGH Rechtssatz RS0127851 (2Ob78/11a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127851 Entscheidungsdatum28.03.2012 Geschäftszahl2Ob78/11a; 8Ob41/17p NormABGB §1356; EheG §98 Abs2 RechtssatzDem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in § 98 Abs 2 EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.Dem Fall der Konkurseröffnung steht gleich, wenn der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde. In diesen Fällen kann ‑ die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt ‑ sofort auf den Ausfallsbürgen gegriffen werden, ohne dass es zuvor noch der in Paragraph 98, Absatz 2, EheG vorgesehenen Eintreibungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner bedarf.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-28 2 Ob 78/11a Beisatz: Daraus ist zu folgern, dass eine dem Gläubiger allenfalls vorwerfbare eigene „Nachlässigkeit“ iSd § 1356 ABGB keinesfalls in der Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen nach der Verwirklichung eines der erwähnten Ausnahmetatbestände liegen kann. (T1)Beisatz: Daraus ist zu folgern, dass eine dem Gläubiger allenfalls vorwerfbare eigene „Nachlässigkeit“ iSd Paragraph 1356, ABGB keinesfalls in der Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen nach der Verwirklichung eines der erwähnten Ausnahmetatbestände liegen kann. (T1) Veröff: SZ 2012/38 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 41/17p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahmetatbestand des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127851