RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127771 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl8Ob31/12k; 7Ob8/17b; 4Ob24/18k; 2Ob185/25g NormABGB §879 Abs3 BIIi ABGB §1056 RechtssatzBei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 2012-03-28 8 Ob 31/12k Veröff: SZ 2012/41 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b Vgl auch TE OGH 2018-09-25 4 Ob 24/18k Auch; Beisatz: Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten. (T1); Beisatz: Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. (T2)Auch; Beisatz: Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten. (T1); Beisatz: Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. (T2) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T3)vgl; Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.