← Österreich

{'item': ['13Os141/11a (13Os160/11w)', '13Os131/12g', '13Os22/13d', '15Os57/14t', '11Os26/16g', '12Os100/16x (12Os101/16v)', '12Os22/17b', '15Os16/20x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127941 Entscheidungsdatum10.05.2012 Geschäftszahl13Os141/11a (13Os160/11w); 13Os131/12g; 13Os22/13d; 15Os57/14t; 11Os26/16g; 12Os100/16x (12Os101/16v); 12Os22/17b; 15Os16/20x; 15Os51/20v; 14Os53/21g; 15Os10/22t NormStPO §127 Abs3 RechtssatzEin Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden.Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. Demgemäß kann der Befund im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund (zB jenem eines Privatgutachters) in Frage gestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-05-10 13 Os 141/11a TE OGH 2013-07-02 13 Os 131/12g nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T1) TE OGH 2013-07-02 13 Os 22/13d nur: Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt. (T2) TE OGH 2014-08-27 15 Os 57/14t Vgl auch TE OGH 2016-06-14 11 Os 26/16g TE OGH 2017-03-02 12 Os 100/16x Auch TE OGH 2017-04-06 12 Os 22/17b nur: Der Befund kann im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3)nur: Der Befund kann im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. (T3) TE OGH 2020-05-18 15 Os 16/20x Vgl TE OGH 2020-06-05 15 Os 51/20v Vgl TE OGH 2021-09-14 14 Os 53/21g Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 10/22t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127941

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.