RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129603 Entscheidungsdatum16.04.2012 GeschäftszahlBsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw55508/07 (Bsw29520/09); Bsw57856/11; Bsw10865/09 (Bsw45886/07, Bsw32431/08) NormMRK Art2 RechtssatzIst der Tod vor dem Inkrafttreten der MRK eingetreten, fallen nur verfahrensrechtliche Handlungen und/oder Unterlassungen in die Jurisdiktion des EGMR, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Es muss eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der MRK hinsichtlich des belangten Staates bestehen, damit die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art 2 MRK wirksam werden. Auch wenn den Staat keine unendliche Pflicht trifft, solche Verbrechen zu untersuchen, so kann diese aufleben, wenn Informationen, die ein neues Licht auf die Umstände werfen, nach dem Datum der Ratifikation an die Öffentlichkeit gelangen.Ist der Tod vor dem Inkrafttreten der MRK eingetreten, fallen nur verfahrensrechtliche Handlungen und/oder Unterlassungen in die Jurisdiktion des EGMR, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Es muss eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der MRK hinsichtlich des belangten Staates bestehen, damit die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2, MRK wirksam werden. Auch wenn den Staat keine unendliche Pflicht trifft, solche Verbrechen zu untersuchen, so kann diese aufleben, wenn Informationen, die ein neues Licht auf die Umstände werfen, nach dem Datum der Ratifikation an die Öffentlichkeit gelangen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-04-16 Bsw 55508/07 Bem: Janowiec u.a. gg. Russland (T1) Veröff: NL 2012,121 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 55508/07 Beisatz: Für das Vorliegen einer „echten Verbindung“ müssen zwei Kriterien erfüllt sein: die Zeit zwischen dem Tod als auslösendem Ereignis und dem Inkrafttreten der MRK muss angemessen kurz gewesen sein, wobei sie in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten sollte. Zweitens muss ein großer Teil der Untersuchung nach dem Inkrafttreten durchgeführt worden sein oder hätte durchgeführt werden müssen. (Janowiec u.a. gg. Russland [GK]) (T2) Beisatz: Es kann außergewöhnliche Situationen geben, wo das Kriterium der „echten Verbindung“ nicht erfüllt ist, aber die Notwendigkeit, den tatsächlichen und wirksamen Schutz der Garantien der Konvention und der ihr zugrundeliegenden Werte sicherzustellen, eine ausreichende Grundlage für die Anerkennung des Vorliegens einer Verbindung begründen würde. (Janowiec u.a. gg. Russland [GK]) (T3) Veröff: NL 2013,352 TE AUSL EGMR 2014-12-06 Bsw 57856/11 Beis wie T2; Veröff: NL 2014,191 TE AUSL EGMR 2014-09-17 Bsw 10865/09 nur: Ist der Tod vor dem Inkrafttreten der MRK eingetreten, fallen nur verfahrensrechtliche Handlungen und/oder Unterlassungen in die Jurisdiktion des EGMR, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Es muss eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der MRK hinsichtlich des belangten Staates bestehen, damit die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Art 2 MRK wirksam werden. (T4)nur: Ist der Tod vor dem Inkrafttreten der MRK eingetreten, fallen nur verfahrensrechtliche Handlungen und/oder Unterlassungen in die Jurisdiktion des EGMR, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Es muss eine genuine Verbindung zwischen dem Tod und dem Inkrafttreten der MRK hinsichtlich des belangten Staates bestehen, damit die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 2, MRK wirksam werden. (T4) Beis wie T2 Veröff: NL 2014,373 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129603
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.