RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127813 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl11Os119/11a; 13Os4/13g; 12Os46/15d; 11Os39/16v; 14Os60/17f; 13Os129/17w; 11Os8/20s; 11Os131/20d; 13Os27/21a; 12Os115/21k; 14Os5/22z; 11Os81/22d; 11Os125/22z; 13Os69/23f; 14Os23/25a NormFPG §114 Abs1 FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2FPG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2009/29 §114 Abs2 RechtssatzDer Tatbestand des § 114 Abs 1 FPG 2005 entspricht dem § 114 Abs 2 FPG idF vor dem BGBl I Nr 100/2005. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden.Der Tatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FPG 2005 entspricht dem Paragraph 114, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,. Tatbestandlich ist alles, was Ein‑ oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein‑ oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens (zB Erschleichung eines Visums) kann in Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen (Vorbereitungs-)Handlungen abgegrenzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-19 11 Os 119/11a TE OGH 2013-05-16 13 Os 4/13g Vgl auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T1)Vgl auch; Beisatz: Bei schlichten Tätigkeitsdelikten - bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt - scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Fall StGB schon begrifflich aus. (T1) Beisatz: Die abstrakte Gefahr (oder deren Realisierung) ist kein Erfolg im Sinn des § 67 Abs 2 StGB. (T2)Beisatz: Die abstrakte Gefahr (oder deren Realisierung) ist kein Erfolg im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB. (T2) TE OGH 2015-11-19 12 Os 46/15d Auch; Beisatz: Die tatsächliche Einreise eines Fremden ist ohne Bedeutung. (T3) Beisatz: § 114 Abs 1 FPG stellt hinsichtlich der alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Einreise oder Durchreise eines Fremden ein alternatives Mischdelikt dar. (T4)Beisatz: Paragraph 114, Absatz eins, FPG stellt hinsichtlich der alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Einreise oder Durchreise eines Fremden ein alternatives Mischdelikt dar. (T4) Beisatz: Die Förderung der Durchreise iSd § 114 Abs 1 FPG betrifft nur solche Reisebewegungen, deren tatplangemäßes Ziel die Weiterreise in einen Drittstaat (mit-)umfasst. Innerhalb des Bundesgebiets erfolgende Reisebewegungen mit einem Ziel im Inland können demgemäß nur unter dem Aspekt des § 115 Abs 1 FPG von Relevanz sein. (T5)Beisatz: Die Förderung der Durchreise iSd Paragraph 114, Absatz eins, FPG betrifft nur solche Reisebewegungen, deren tatplangemäßes Ziel die Weiterreise in einen Drittstaat (mit-)umfasst. Innerhalb des Bundesgebiets erfolgende Reisebewegungen mit einem Ziel im Inland können demgemäß nur unter dem Aspekt des Paragraph 115, Absatz eins, FPG von Relevanz sein. (T5) TE OGH 2016-06-14 11 Os 39/16v Auch; Beis wie T3; Beisatz: Tatbestandsmäßig sind auch Verhaltensweisen im Vorfeld einer angestrebten rechtswidrigen Migration wie hier das Reparieren von Schlepperfahrzeugen. (T6) TE OGH 2017-09-05 14 Os 60/17f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-06 13 Os 129/17w Auch; Beisatz: Für die Unterscheidung von Versuch und Vollendung kommt es demnach nicht darauf an, ob eine Durch- oder Einreise gelingt. (T7) TE OGH 2020-02-18 11 Os 8/20s Vgl TE OGH 2021-02-08 11 Os 131/20d Vgl TE OGH 2021-06-07 13 Os 27/21a Vgl TE OGH 2021-10-22 12 Os 115/21k Vgl TE OGH 2022-03-31 14 Os 5/22z Vgl TE OGH 2022-09-27 11 Os 81/22d Vgl TE OGH 2023-01-31 11 Os 125/22z Vgl TE OGH 2023-09-20 13 Os 69/23f vgl TE OGH 2025-06-12 14 Os 23/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127813
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