OGH Rechtssatz RS0127902 (2Ob41/11k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127902 Entscheidungsdatum24.04.2012 Geschäftszahl2Ob41/11k NormABGB §774; ABGB §790; ABGB §792; ABGB §793; ABGB §794 RechtssatzDer Erblasser kann die Anrechnung jedem Erben hinsichtlich jeder Art von Zuwendung und unabhängig von § 794 ABGB in dem von ihm festgesetzten Betrag auferlegen, soweit er damit nicht Pflichtteilsansprüche verletzt. In diesem Fall wäre die Anrechnungsanordnung in ihrem beschränkenden Umfang dennoch nicht absolut nichtig, sondern lediglich nach § 774 ABGB anfechtbar.Der Erblasser kann die Anrechnung jedem Erben hinsichtlich jeder Art von Zuwendung und unabhängig von Paragraph 794, ABGB in dem von ihm festgesetzten Betrag auferlegen, soweit er damit nicht Pflichtteilsansprüche verletzt. In diesem Fall wäre die Anrechnungsanordnung in ihrem beschränkenden Umfang dennoch nicht absolut nichtig, sondern lediglich nach Paragraph 774, ABGB anfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Veröff: SZ 2012/49