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OGH Rechtssatz RS0127905 (2Ob41/11k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127905 Entscheidungsdatum24.04.2012 Geschäftszahl2Ob41/11k NormABGB §535; ABGB §550; ABGB §555; ABGB §648 RechtssatzWill der Erblasser einem besonders bezeichneten Erben einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses zuwenden, so muss er eine vorweggenommene Nachlassteilung in der letztwilligen Verfügung vornehmen. Dies kann durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis (§ 648 ABGB) geschehen.Will der Erblasser einem besonders bezeichneten Erben einzelne Vermögensgegenstände des Nachlasses zuwenden, so muss er eine vorweggenommene Nachlassteilung in der letztwilligen Verfügung vornehmen. Dies kann durch eine Teilungsanordnung oder durch ein Vorausvermächtnis (Paragraph 648, ABGB) geschehen.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Veröff: SZ 2012/49

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