OGH Rechtssatz RS0127910 (2Ob41/11k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127910 Entscheidungsdatum24.04.2012 Geschäftszahl2Ob41/11k NormABGB §648; ABGB §685 RechtssatzDas einem Erben vermachte Vorausvermächtnis (Prälegat) gebührt ihm bei Fälligkeit (§ 685 ABGB) und ist bis zur rechtskräftigen Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass, danach gegen die (übrigen) Erben durchsetzbar.Das einem Erben vermachte Vorausvermächtnis (Prälegat) gebührt ihm bei Fälligkeit (Paragraph 685, ABGB) und ist bis zur rechtskräftigen Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass, danach gegen die (übrigen) Erben durchsetzbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Veröff: SZ 2012/49