RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127852 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl2Ob63/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 2Ob6/13s; 4Ob102/13y; 3Ob146/13m; 1Ob65/14m; 4Ob60/14y; 3Ob9/14s; 1Ob211/14g; 1Ob81/15s; 9ObA160/16v; 7Ob176/17h; 4Ob145/18d; 1Ob183/19x; 4Ob31/22w; 6Ob224/21s; 9Ob33/23b; 9Ob50/23b; 6Ob90/24i; 4Ob156/24f; 1Ob57/25a; 8Ob93/25x NormZPO §393a RechtssatzBeim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO.Beim Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 63/12x Beisatz: Das Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO steht einer späteren Abweisung eines Klagebegehrens nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte. (T1)Beisatz: Das Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO steht einer späteren Abweisung eines Klagebegehrens nicht entgegen, wenn im weiteren Verfahren keine Anspruchsgrundlage (hier: Verletzung von Sorgfaltspflichten) hervorkommen sollte. (T1) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 123/12t nur: Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. (T2)nur: Beim Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. (T2) TE OGH 2012-04-24 3 Ob 162/12p TE OGH 2013-01-24 2 Ob 6/13s Vgl; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 102/13y Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-10-08 3 Ob 146/13m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 65/14m Auch; Beisatz: Nach § 393a erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil‑)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden. (T3)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 393 a, erster Satz ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gesondert mit Urteil entscheiden, „soweit die Klage nicht aus diesem Grund abzuweisen ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird deutlich, dass mit einem Zwischenurteil zur Verjährung der Eintritt der Verjährung nicht bejaht, sondern nur verneint werden kann. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein geltend gemachter Anspruch verjährt ist, so hat es mit abweisendem (Teil‑)Urteil über das Klagebegehren zu entscheiden. (T3) TE OGH 2014-05-20 4 Ob 60/14y Vgl auch TE OGH 2014-05-21 3 Ob 9/14s Auch TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g nur T2 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 81/15s Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß Paragraph 393 a, ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. (T4) Veröff: SZ 2015/52 TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h Auch TE OGH 2018-09-25 4 Ob 145/18d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Gegenstand des Zwischenurteils ist der Einwand bzw die Frage der Verjährung des mit der Klage prozessual geltend gemachten Anspruchs oder eines von mehreren Ansprüchen. Der prozessuale Anspruch wird durch das Begehren und die diesem zugrundeliegenden rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt. (T5) TE OGH 2019-10-23 1 Ob 183/19x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen. Eine solche Entscheidung spricht daher verbindlich nur über den verneinten Verjährungseinwand ab, ohne dabei die – nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden – Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen. Liegt ein solches Urteil vor, kann im Instanzenzug nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden. (T6) TE OGH 2022-03-29 4 Ob 31/22w Vgl; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 224/21s Vgl; nur T2; Beis nur wie T6 TE OGH 2023-11-23 9 Ob 33/23b Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen in Wahrheit zwei Ansprüche vor, die auch verjährungsrechltich getrennt zu beurteilen sind. Gründet der Kläger seinen Anspruch auf Umstände, die einerseits die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist begründen als auch solche, die zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führen, kann eine Verjährung des Anspruchs insgesamt nicht allein deshalb verneint werden, weil die 30-jährige Frist noch nicht abgelaufen ist. (T7) TE OGH 2024-09-19 9 Ob 50/23b nur T2 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 90/24i vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f vgl TE OGH 2025-07-31 1 Ob 57/25a nur T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-03-24 8 Ob 93/25x Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127852
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