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2Ob95/11a

Obsah (5)§27§27b§28§33§34

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127846 Entscheidungsdatum24.04.2012 Geschäftszahl2Ob95/11a; 2Ob94/11d; 2Ob192/13v NormASVG §148 Z2; ASVG §148 Z3; ASVG §148 Z8; ASVG §332 Abs1 C; ASVG §447f

§27

;

§27b

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§28

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§33

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§34; Oö KAG 1997 §59; Oö KAG 1997 §60; Sbg Gesundheitsfonds

G - Sages - Gesetz §2; Sbg GesundheitsfondsG - Sages - Gesetz §19; SRÄG 1996 allg RechtssatzDie von den Landesgesundheitsfonds aufzuwendenden Gesamtkosten für die Behandlung und Pflege des Unfallopfers in den Fondskrankenanstalten der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich bilden den Deckungsfonds. Maßgeblich sind die LKF‑Gebührenersätze, denen die von den Landesgesundheitsfonds im Einklang mit den bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben ermittelten Eurowerte pro LKF‑Punkt zugrunde liegen. In diesem Umfang besteht auch der Anspruch des Geschädigten auf die Sachleistung der Gewährung von Heilbehandlung und Pflege in einer Krankenanstalt gegenüber dem Sozialversicherungsträger. EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-24 2 Ob 95/11a Beisatz: Die Ermittlung eines internen Abrechnungswerts ist vor dem Hintergrund der Überweisungspflicht des Versicherungsträgers nach § 332 Abs 1 Satz 3 ASVG zu sehen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Betrags. (T1)Beisatz: Die Ermittlung eines internen Abrechnungswerts ist vor dem Hintergrund der Überweisungspflicht des Versicherungsträgers nach Paragraph 332, Absatz eins, Satz 3 ASVG zu sehen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des vom Schädiger zu ersetzenden Betrags. (T1) Beisatz: Eine „Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der sozialversicherten Patienten“ ist nicht erkennbar. Daher bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage aufgrund der Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ab

  1. 1997 und des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl I 2004/179, insbesondere mit Bezug zu den Bundesländern Oberösterreich (Oö‑KAG idF LGBl 2006/122) und Salzburg (Salzburger Gesundheitsfondsgesetz ‑ SAGES‑Gesetz idF LGBl 2005/90). (T3)Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage aufgrund der Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung ab
  2. 1997 und des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl römisch eins 2004/179, insbesondere mit Bezug zu den Bundesländern Oberösterreich (Oö‑KAG in der Fassung LGBl 2006/122) und Salzburg (Salzburger Gesundheitsfondsgesetz ‑ SAGES‑Gesetz in der Fassung LGBl 2005/90). (T3) Veröff: SZ 2012/50 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 94/11d Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 192/13v Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Weiterhin im Sinne der früheren Judikatur (siehe RS0112508) aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach § 148 ASVG) für Krankenanstalten nach § 149 ASVG. (T4)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Weiterhin im Sinne der früheren Judikatur (siehe RS0112508) aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach Paragraph 148, ASVG) für Krankenanstalten nach Paragraph 149, ASVG. (T4) Beisatz: Daher kein Vollkostenregresssystem auch für Krankenanstalten nach § 149 ASVG, orientiert am gesetzlich geregelten für Krankenanstalten nach § 148 ASVG. (T5)Beisatz: Daher kein Vollkostenregresssystem auch für Krankenanstalten nach Paragraph 149, ASVG, orientiert am gesetzlich geregelten für Krankenanstalten nach Paragraph 148, ASVG. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.