RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127754 Entscheidungsdatum30.04.2012 Geschäftszahl9Ob10/12d; 4Ob93/12y; 2Ob38/13x; 8Ob82/15i; 6Ob138/15k; 6Ob229/17w Normoö JagdG §69; oö JagdG §77 Abs1 RechtssatzFür die Geltendmachung eines Wildschadens iSd § 69 Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann.Für die Geltendmachung eines Wildschadens iSd Paragraph 69, Oö JagdG ist die Konkretisierung des Schadens dahin erforderlich, dass auch der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden so weit zuordnen kann, dass er die Grundlage der Haftung erkennen und sie im Falle einer neuen Geltendmachung von Schäden von einer weiteren Haftung abgrenzen kann. EntscheidungstexteTE OGH 2012-04-30 9 Ob 10/12d Beisatz: Die kurze Frist dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. (T1) Veröff: SZ 2012/52 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 93/12y Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren beziffert und wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach §§ 69 ff oö JagdG vorgehen. (T2)Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren beziffert und wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach Paragraphen 69, ff oö JagdG vorgehen. (T2) TE OGH 2014-01-22 2 Ob 38/13x Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichend ist die Behauptung der Antragstellerin, dass auf ihren Sojafeldern massive Wildschäden eingetreten seien. (T3) TE OGH 2015-08-25 8 Ob 82/15i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. Auch vor der Jagd- und Wildschadenskommission kann der Antrag darauf gerichtet sein, den Ersatz des entstandenen Schadens zu begehren und die Feststellung der Höhe der Entscheidung der Kommission zu überlassen. (T4) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 138/15k Vgl auch; Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn der Geschädigte dem Ersatzpflichtigen den Schaden meldet und diesen soweit konkretisiert, als es zur Festlegung des Gegenstands eines (mangels gütlicher Einigung) nachfolgenden Verfahrens erforderlich ist. Der Schaden muss dem Jagdausübungsberechtigten nicht ziffernmäßig bekannt gegeben werden. (T5) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 229/17w Auch; Beis wie T4; Beisatz: Welche Angaben des Anspruchstellers zur Festlegung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass diese Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T6)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Welche Angaben des Anspruchstellers zur Festlegung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass diese Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bildet, es sei denn, dass dem Gericht zweiter Instanz eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127754
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.