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{'item': '7Ob189/11m; 1Ob191/16v; 6Ob180/21w; 4Ob51/23p; 4Ob191/23a; 6Ob185/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127975 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl7Ob189/11m; 1Ob191/16v; 6Ob180/21w; 4Ob51/23p; 4Ob191/23a; 6Ob185/24k NormECG §20 ECG §21 ECG §22 RL 2000/31

Art3

Abs2 RL 2000/31/

Art3

Abs3 RL 2000/31/

Art3Abs4 ECG §13 Abs3 id

F des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182ECG §13 Abs3 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes BGBl I 2023/182 RechtssatzArt 3 Abs 2 RL 2000/31/

‑ umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.Artikel 3, Absatz 2, RL 2000/31/

‑ umgesetzt in Österreich durch Paragraph 20, ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt. Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/

genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/

vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Paragraph 21, ECG enthält die in Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/

genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. Paragraph 22, ECG sieht in Umsetzung von Artikel 3, Absatz 4, RL 2000/31/

vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können. EntscheidungstexteTE OGH 2012-05-09 7 Ob 189/11m Veröff: SZ 2012/54 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 191/16v Vgl auch; Beisatz: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T1)Vgl auch; Beisatz: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. Das Herkunftsprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG gilt nicht, weil Paragraph 21, Ziffer 6, ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T1) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 180/21w Vgl TE OGH 2023-10-17 4 Ob 51/23p nur: Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/

genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. (T2)nur: Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Paragraph 21, ECG enthält die in Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/

genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. (T2) Beisatz wie T1 nur: Das Herkunftsprinzip des § 20 Abs 1 ECG gilt nicht, weil § 21 Z 6 ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T3)Beisatz wie T1 nur: Das Herkunftsprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG gilt nicht, weil Paragraph 21, Ziffer 6, ECG davon vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, ausnimmt; darunter fallen auch vorvertragliche Schutz‑ und Aufklärungspflichten. (T3) Beisatz: Hinsichtlich der gegenüber Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht. Aufgrund der klaren Regelung des § 21 Z 6 ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar (4 Ob 96/19z Pkt 1.2). (T4)Beisatz: Hinsichtlich der gegenüber Verbrauchern einzuhaltenden Informationspflichten nach dem FAGG gilt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-RL daher nicht. Aufgrund der klaren Regelung des Paragraph 21, Ziffer 6, ECG ist die Berufung auf die deutsche Rechtslage nicht vertretbar (4 Ob 96/19z Pkt 1.2). (T4) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 191/23a vgl; Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum Digital Services Act, VO (EU) 2022/2065. (T5)vgl; Beisatz: Hier: mit Ausführungen zum Digital Services Act, VO (EU) 2022 aus 2065,. (T5) TE OGH 2026-01-28 6 Ob 185/24k Beisatz: Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 ECG und des § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) wegen behaupteter Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht anzuwenden. (T6)Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, ECG und des Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ECG sind auch nach Inkrafttreten der VO (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act – DSA) weiterhin für gerichtliche Auskunftsanordnungen nach Paragraph 13, Absatz 3, ECG (vormals Paragraph 18, Absatz 4, ECG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/152) wegen behaupteter Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht anzuwenden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.