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{'item': ['Bsw52077/10', 'Bsw58802/12', 'Bsw43611/11', 'Bsw23378/15']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129644 Entscheidungsdatum15.05.2012 GeschäftszahlBsw52077/10; Bsw58802/12; Bsw43611/11; Bsw23378/15 NormMRK Art3 III7b RechtssatzUmfangreiche und aufrichtige exilpolitische und menschenrechtliche Aktivitäten, die von einer Person nach ihrer Flucht im Ausland gesetzt werden, sind für die Einschätzung der Gefahr einer gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung im Fall einer Ausweisung zu beachten.Umfangreiche und aufrichtige exilpolitische und menschenrechtliche Aktivitäten, die von einer Person nach ihrer Flucht im Ausland gesetzt werden, sind für die Einschätzung der Gefahr einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung im Fall einer Ausweisung zu beachten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 52077/10 Bem: S. F. u.a. gg. Schweden (T1) Beisatz: Hier: Reale Gefahr einer Verfolgung im Fall der Abschiebung in den Iran wegen exilpolitischer Aktivitäten insbesondere im Internet, die von den iranischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit überwacht wurden. (T2) Veröff: NL 2012,163 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 58802/12 Vgl auch; Beisatz: Es ist allgemein sehr schwer, in Fällen von Vor-Ort-Aktivitäten zu beurteilen, ob eine Person ernsthaft an der politischen Sache interessiert ist oder sich daran nur beteiligt hat, um Nachfluchtgründe zu schaffen. In vergleichbaren Fällen hat der EGMR daher als Faktoren berücksichtigt, ob der Bf. bereits vor der Flucht aus seinem Heimatland ein politischer Aktivist war und ob er eine aktive Rolle dabei spielte, seinen Asylfall der Öffentlichkeit im belangten Staat bekannt zu machen. (A. A. gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2014,13 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 43611/11 Vgl auch; Beisatz: In Bezug auf Aktivitäten sur place ist es generell sehr schwierig zu beurteilen, ob die Person aufrichtig an der fraglichen Aktivität interessiert ist – sei es eine politische Sache oder eine Religion – oder ob sie sich nur daran beteiligt, um Nachfluchtgründe zu schaffen. (F. G. gg. Schweden [Große Kammer]) (T4) Veröff: NL 2016,105 TE AUSL EGMR 2017-05-30 Bsw 23378/15 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wenn politische Gegner im Ausland von den Behörden bzw Geheimdiensten ihres Heimatstaats nicht systematisch überwacht werden, sind zur Beurteilung des Risikos, ob eine bestimmte Person oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird und daher im Fall ihrer Rückkehr Gefahr läuft, verfolgt zu werden, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: das eventuelle Interesse der Behörden an dieser Person in der Vergangenheit; ihre Zugehörigkeit zu einer Organisation im Herkunftsstaat, die sich dem herrschenden Regime widersetzt; die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation in ihrem Aufenthaltsstaat, deren Natur und das Ausmaß, in welchem sie der Regierung als Zielscheibe dient; die Natur des politischen Engagements, insbesondere ihre Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen und ihre Internetaktivitäten; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit führenden Mitgliedern der Opposition im Exil. (A. I. gg. die Schweiz). (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wenn politische Gegner im Ausland von den Behörden bzw Geheimdiensten ihres Heimatstaats nicht systematisch überwacht werden, sind zur Beurteilung des Risikos, ob eine bestimmte Person oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird und daher im Fall ihrer Rückkehr Gefahr läuft, verfolgt zu werden, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: das eventuelle Interesse der Behörden an dieser Person in der Vergangenheit; ihre Zugehörigkeit zu einer Organisation im Herkunftsstaat, die sich dem herrschenden Regime widersetzt; die Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation in ihrem Aufenthaltsstaat, deren Natur und das Ausmaß, in welchem sie der Regierung als Zielscheibe dient; die Natur des politischen Engagements, insbesondere ihre Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen und ihre Internetaktivitäten; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit führenden Mitgliedern der Opposition im Exil. (A. römisch eins. gg. die Schweiz). (T5) Veröff: NL 2017,215 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.