Abs1;
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Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (§§ 78 Abs 1, 80 Abs 1
) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet also: Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (Paragraphen 78, Absatz eins, 80, Absatz eins,
) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet also: Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-11 1 Präs 2690-2113/12i TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w Vgl auch; Beisatz: Das Einlangen einer Selbstanzeige führt noch nicht zum Beginn eines Strafverfahrens. (T1) Beisatz: Hier: Selbstanzeige im Zusammenhang mit Übergabe zur Strafverfolgung. (T2) TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-06-27 17 Os 13/13k Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach § 190
eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Z 1 und Z 2). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190
, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach §§ 195 f
. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T3)Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach Paragraph 190,
eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Ziffer eins und Ziffer 2,). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des Paragraph 190,
, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach Paragraphen 195, f
. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T3) TE OGH 2019-06-25 14 Os 21/19y Vgl TE OGH 2020-10-07 11 Os 99/20y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127791
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.