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Wenn die Staatsanwaltschaft einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt ohne Ermittlungen zum Anlass für eine - sozusagen vom Blatt weg getroffene - Entscheidung nach §§ 191 f
macht, begründet sie dadurch noch kein Ermittlungsverfahren. Da einer solchen Entscheidung jedoch bejahte Strafbarkeit der angezeigten Tat zugrunde liegt, erscheint die Wertung angebracht, in Betreff solcher Entscheidungen Fortführungsanträge auch zuzulassen, wenn (zu Recht) aus Gründen der Prozessökonomie von überflüssigen Ermittlungen Abstand genommen wurde. So kann die Zurücklegung einer Anzeige auf der Grundlage rechtlicher Bewertung des angezeigten Sachverhalts als (§ 191
oder § 192
zu subsumierende) Straftat der Einstellung eines zur Aufklärung dieser Straftaten begonnenen Ermittlungsverfahrens unter dem Aspekt von Fortführung rechtlich gleichgehalten werden. Dagegen begründet eine in Information (§ 70
) und Verständigung (§ 194
) zum Ausdruck gekommene rechtliche Beurteilung des Anzeigers als Opfer (§ 65 Z 1
) weder ein Ermittlungsverfahren noch eine der (staatsanwaltlichen) Bewertung des angezeigten Sachverhalts als Straftat vergleichbare prozessuale Lage, die als Bezugspunkt eines Fortführungsantrags in Frage kommt.Wenn die Staatsanwaltschaft einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt ohne Ermittlungen zum Anlass für eine - sozusagen vom Blatt weg getroffene - Entscheidung nach Paragraphen 191, f
macht, begründet sie dadurch noch kein Ermittlungsverfahren. Da einer solchen Entscheidung jedoch bejahte Strafbarkeit der angezeigten Tat zugrunde liegt, erscheint die Wertung angebracht, in Betreff solcher Entscheidungen Fortführungsanträge auch zuzulassen, wenn (zu Recht) aus Gründen der Prozessökonomie von überflüssigen Ermittlungen Abstand genommen wurde. So kann die Zurücklegung einer Anzeige auf der Grundlage rechtlicher Bewertung des angezeigten Sachverhalts als (Paragraph 191,
oder Paragraph 192,
zu subsumierende) Straftat der Einstellung eines zur Aufklärung dieser Straftaten begonnenen Ermittlungsverfahrens unter dem Aspekt von Fortführung rechtlich gleichgehalten werden. Dagegen begründet eine in Information (Paragraph 70,
) und Verständigung (Paragraph 194,
) zum Ausdruck gekommene rechtliche Beurteilung des Anzeigers als Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,
) weder ein Ermittlungsverfahren noch eine der (staatsanwaltlichen) Bewertung des angezeigten Sachverhalts als Straftat vergleichbare prozessuale Lage, die als Bezugspunkt eines Fortführungsantrags in Frage kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-11 1 Präs 2690-2113/12i TE OGH 2013-06-27 17 Os 13/13k Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach § 190
eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Z 1 und Z 2). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190
, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach §§ 195 f
. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T1)Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach Paragraph 190,
eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Ziffer eins und Ziffer 2,). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des Paragraph 190,
, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach Paragraphen 195, f
. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T1)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.