OGH Rechtssatz RS0128128 (4Ob59/12y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128128 Entscheidungsdatum12.06.2012 Geschäftszahl4Ob59/12y NormABGB §284 RechtssatzDer vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand des § 284 ABGB erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der behinderten Person, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand des Paragraph 284, ABGB erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der behinderten Person, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-12 4 Ob 59/12y Beisatz: § 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Im Gegensatz zu Minderjährigen kann eine insoweit einsichts‑ und urteilsfähige behinderte Person selbst sehr wohl einwilligen. (T1)Beisatz: Paragraph 284, ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das „zivilrechtliche Verbot“ der fremdbestimmten Sterilisation des Paragraph 146 d, ABGB bei Minderjährigen. Im Gegensatz zu Minderjährigen kann eine insoweit einsichts‑ und urteilsfähige behinderte Person selbst sehr wohl einwilligen. (T1)