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5Ob71/12w; 2Ob55/13x; 5Ob88/16a; 6Ob115/18g; 5Ob16/19t; 5Ob174/20d; 2Ob78/23v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128567 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl5Ob71/12w; 2Ob55/13x; 5Ob88/16a; 6Ob115/18g; 5Ob16/19t; 5Ob174/20d; 2Ob78/23v NormWEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs2WEG 2002 in der Fassung WRN 2006 §18 Abs2 RechtssatzDie klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-12 5 Ob 71/12w TE OGH 2014-02-13 2 Ob 55/13x Auch; Beisatz: Allfällige Anforderungen an die interne Willensbildung spielen für die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft keine Rolle. (T1) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 88/16a Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 115/18g Beisatz: Als Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Einer besonderen Anführung eines Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht. (T2)Beisatz: Als Titel für eine Abtretung nach Paragraph 18, Absatz 2, WEG genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Einer besonderen Anführung eines Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht. (T2) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 16/19t nur: Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. (T3)nur: Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d TE OGH 2023-06-27 2 Ob 78/23v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128567

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.