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{'item': '14Os51/12z; 21Os5/15s; 13Os105/15p (13Os106/15k); 2Ob212/16i; 11Ns12/17d; 7Ob33/17d; 5Ob2/18g; 11Os161/19i; 11Os27/20k; 26Ns1/20a; 28Ds3/21m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127859 Entscheidungsdatum26.09.2025 Geschäftszahl14Os51/12z; 21Os5/15s; 13Os105/15p (13Os106/15k); 2Ob212/16i; 11Ns12/17d; 7Ob33/17d; 5Ob2/18g; 11Os161/19i; 11Os27/20k; 26Ns1/20a; 28Ds3/21m; 26Ds4/21v; 26Ds11/21y; 20Ds7/22t; 19Ob2/21i; 14Os122/22f; 1Ob2/23k; 22Ds7/23h; 2Ob188/23w; 21Ds11/23i; 22Ds1/24b; 13Os57/24t; 14Os25/25w; 23Ds3/25f; 20Ds3/25h; 22Ds6/25i NormStPO §84 Abs2 StPO §466 Abs1 StPO §489 Abs1 RechtssatzGemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Paragraph 466, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-12 14 Os 51/12z Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung, abweichend zu RS0126972. (T1) TE OGH 2016-07-01 21 Os 5/15s Vgl auch; Beisatz: Hier: Lediglich per E‑Mail eingebrachte Berufung im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt zurückgewiesen. (T2) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beisatz: Derartige, per Email eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich. (T3) TE OGH 2016-12-19 2 Ob 212/16i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anderes gilt für Eingaben an den Gerichtskommissär, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E‑Mail‑Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. (T4) Beisatz: Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang eines E‑Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein. (T5)Beisatz: Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang eines E‑Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des Paragraph 89, Absatz eins, GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein. (T5) TE OGH 2017-03-07 11 Ns 12/17d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-04-26 7 Ob 33/17d Vgl TE OGH 2018-02-13 5 Ob 2/18g Vgl auch TE OGH 2020-02-18 11 Os 161/19i Vgl; Beis ähnlich T3 TE OGH 2020-03-30 11 Os 27/20k TE OGH 2020-07-28 26 Ns 1/20a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-11-10 28 Ds 3/21m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-10-13 26 Ds 4/21v Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-11-30 26 Ds 11/21y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-07-06 20 Ds 7/22t Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem DSt. (T6) TE OGH 2022-02-24 19 Ob 2/21i Vgl TE OGH 2022-12-06 14 Os 122/22f Vgl TE OGH 2023-01-27 1 Ob 2/23k Beisatz: hier: außerordentlicher Revisionsrekurs (T7) TE OGH 2023-09-21 22 Ds 7/23h vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 188/23w Beisatz: Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-Mail (T8) TE OGH 2024-03-25 21 Ds 11/23i vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-07-03 22 Ds 1/24b vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-09-11 13 Os 57/24t vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: Die "Anmeldung" der Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (§ 466 Abs 1 StPO) per E-Mail ist prozessual unbeachtlich. (T9)Beisatz: Die "Anmeldung" der Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (Paragraph 466, Absatz eins, StPO) per E-Mail ist prozessual unbeachtlich. (T9) TE OGH 2025-04-01 14 Os 25/25w vgl TE OGH 2025-04-15 23 Ds 3/25f vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-11 20 Ds 3/25h vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-26 22 Ds 6/25i vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127859

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