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{'item': ['2Ob136/11f', '2Ob72/13x', '2Ob70/14d', '2Ob189/16g', '1Ob170/18h', '9Ob1/19s', '3Ob214/19w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127926 Entscheidungsdatum13.06.2012 Geschäftszahl2Ob136/11f; 2Ob72/13x; 2Ob70/14d; 2Ob189/16g; 1Ob170/18h; 9Ob1/19s; 3Ob214/19w NormABGB §1325 E4; ABGB §1325 E5 RechtssatzEin bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f Veröff: SZ 2012/64 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 72/13x Auch; nur: Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds. (T1) Beisatz: Auch eine allfällige „Verlängerung“ eines seelischen Leidenszustands durch die in der Folge aufgetretenen familiären und zwischenmenschlichen Belastungen ist adäquate Folge der Unfallnachricht. (T2) TE OGH 2014-05-22 2 Ob 70/14d Vgl; Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T3) TE OGH 2017-11-28 2 Ob 189/16g TE OGH 2018-11-21 1 Ob 170/18h Vgl auch; Beisatz: Keine wertungsmäßige Parallele zu Mobbingfällen. (T4) TE OGH 2019-01-24 9 Ob 1/19s Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, dieAuch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (Paragraph 1328, ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T6) TE OGH 2020-01-22 3 Ob 214/19w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127926

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.