RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128197 Entscheidungsdatum22.06.2012 Geschäftszahl1Ob186/11a; 1Ob117/14h; 1Ob73/16s; 1Ob104/22h NormAHG §1 Cd2; FMABG 2008 §3 Abs1; WAG §24 Abs3 Rechtssatz§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-22 1 Ob 186/11a Beisatz: Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht. (T1) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 117/14h nur: § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. (T2)nur: Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. (T2) Beisatz: Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde. (T3) Beisatz: Hier: Frage, ob die FMA gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ. (T4)Beisatz: Hier: Frage, ob die FMA gemäß Paragraph 31, Absatz eins, InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ. (T4) Veröff: SZ 2014/133 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 73/16s Vgl; Beisatz: Ob ein bzw welches Vorgehen durch Organe der BWA geboten gewesen wäre, ist ebenso wie die Frage nach der Vertretbarkeit ihres Handelns (oder Unterlassens) ex ante betrachtet zu beurteilen. (T5) Beisatz: Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG entsprochen war. (T6); Veröff: SZ 2017/12Beisatz: Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG entsprochen war. (T6); Veröff: SZ 2017/12 TE OGH 2022-10-12 1 Ob 104/22h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128197
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.