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{'item': ['8Ob62/12v', '1Ob98/14i', '10ObS68/14v', '10ObS102/14v', '10ObS65/19k', '10ObS57/19h', '10ObS129/19x', '10Ob57/22p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0127991 Entscheidungsdatum28.06.2012 Geschäftszahl8Ob62/12v; 1Ob98/14i; 10ObS68/14v; 10ObS102/14v; 10ObS65/19k; 10ObS57/19h; 10ObS129/19x; 10Ob57/22p NormABGB §186; AußStrG 2005 §186; ABGB idF KindNamRÄG §184ABGB §186; AußStrG 2005 §186; ABGB in der Fassung KindNamRÄG §184 RechtssatzDie Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abgeleitet werden.Die Pflegeelterneigenschaft nach Paragraph 186, ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus Paragraph 186, ABGB noch aus Paragraph 186, AußStrG abgeleitet werden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-28 8 Ob 62/12v Veröff: SZ 2012/67 TE OGH 2014-06-17 1 Ob 98/14i Vgl TE OGH 2014-10-21 10 ObS 68/14v Beisatz: Hier: Anspruch des gleichgeschlechtlichen Partners eines leiblichen Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld als Pflegeelternteil. (T1) Veröff: SZ 2014/94 TE OGH 2014-10-21 10 ObS 102/14v Auch TE OGH 2019-07-30 10 ObS 65/19k TE OGH 2019-09-13 10 ObS 57/19h Vgl TE OGH 2019-10-15 10 ObS 129/19x TE OGH 2022-12-13 10 Ob 57/22p nur: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 184 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen, wobei die faktischen Verhältnisse maßgebend sind. (T2)nur: Die Pflegeelterneigenschaft nach Paragraph 184, ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen, wobei die faktischen Verhältnisse maßgebend sind. (T2) Beisatz: Beide Begriffselemente der Pflegeelterneigenschaft setzen eine weitgehende Eingliederung des Kindes in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen. (T3) Anm: So bereits 10 ObS 68/14v [Pkt 3.1.1]. (T4)Anmerkung, So bereits 10 ObS 68/14v [Pkt 3.1.1]. (T4) Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T5) Anm.: Vgl zum Ende der Pflegeelternschaft RS0120370; zu Parteistellung, Antragsrecht und Rechtsmittelrecht RS0118141 (T6)Anmerkung, Vgl zum Ende der Pflegeelternschaft RS0120370; zu Parteistellung, Antragsrecht und Rechtsmittelrecht RS0118141 (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127991

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.