OGH Rechtssatz RS0128147 (11Os58/12g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128147 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl11Os58/12g; 13Os75/18f; 14Os108/25a NormStGB §156 RechtssatzBetrügerische Krida nach § 156 StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.Betrügerische Krida nach Paragraph 156, StGB ist vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält; hier: Quotenfestsetzung im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-06-28 11 Os 58/12g TE OGH 2018-10-10 13 Os 75/18f Auch TE OGH 2026-01-13 14 Os 108/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128147