RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128043 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl5Ob2/12y; 10Ob17/15w; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 1Ob207/15w; 10Ob107/15f; 6Ob55/16f; 7Ob172/16v; 1Ob151/16m; 10Ob41/17b; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 5Ob189/18g; 4Ob45/19z; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 10Ob11/21x; 6Ob118/21b; 1Ob89/22b; 2Ob141/22g; 5Ob173/23m; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b; 8Ob59/24w; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f NormABGB aF §140 Ab ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 AbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ab ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BaABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ba RechtssatzBei dem rechnerischen Ansatz, pro zusätzlichem Besuchstag des Geldunterhaltspflichtigen (bei unterhaltsneutralen Tagen) zehn Prozent der Unterhaltsleistung abzuziehen, kann es sich nur um eine generalisierende Betrachtungsweise handeln, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakt besteht. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen, nicht zuletzt, weil echte Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung des Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt. Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-07-04 5 Ob 2/12y Beisatz: Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags. (T1) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 17/15w Auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Auch TE OGH 2015-11-25 8 Ob 69/15b Auch; Beisatz: Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. (T2) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 207/15w Vgl auch; Beisatz: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel. (T3) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 107/15f Auch; Beisatz: Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: zu Paragraph 7, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVG. (T4) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 55/16f Auch; nur: Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen. (T5) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 172/16v Beis wie T2 TE OGH 2017-02-27 1 Ob 151/16m Auch; nur T5; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T6) Beisatz: Hier: Trägt aber die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters bestehen und der von ihm geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2017-10-10 10 Ob 41/17b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen. (T8) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 23/18s Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). (T9) Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T10) Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T11) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Auch TE OGH 2018-12-13 5 Ob 189/18g Auch TE OGH 2019-05-28 4 Ob 45/19z Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an. (T12) TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x Beis wie T10 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T13) Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T14) Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T15) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 101/19b Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2021-12-14 10 Ob 11/21x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12 TE OGH 2021-12-22 6 Ob 118/21b Vgl TE OGH 2022-05-18 1 Ob 89/22b Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T16) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 141/22g Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier auch: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T17) TE OGH 2023-11-09 5 Ob 173/23m Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T18) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 133/23x Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T19) Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T20) Anm: Vgl 1 Ob 209/08dAnmerkung, Vgl 1 Ob 209/08d TE OGH 2024-03-20 6 Ob 26/24b vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12 Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T21) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 59/24w Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 126/24v vgl TE OGH 2025-05-22 4 Ob 12/25f Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128043
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.