RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000734 Entscheidungsdatum21.07.2012 Geschäftszahl7Ra57/12x; 7Rs36/13k NormGOG §89c Abs5; GOG §89c Abs6; ZPO §84 Abs1 RechtssatzDer prozessuale Formalismus des Zivilprozessrechtes ist kein Selbstzweck sondern dient der Eindeutigkeit und Evidenz der Erklärungen und Prozesshandlungen sowie deren Überprüfbarkeit und damit der Rechtssicherheit. Ferner dient er der Rationalisierung des Verfahrens und der Prozessökonomie. Die Verbesserungsvorschriften sollen sicherstellen, dass ein Form- oder Inhaltsmangel die sachliche Behandlung einer Eingabe nicht hindert und darüber hinaus auch nicht zur sofortigen Erfolglosigkeit des entsprechenden Antrags führt. Zumindest im Bereich des streitigen Zivilprozesses erweist sich die Bestimmung des § 84 Abs 1 ZPO als die im Verhältnis zu § 89c Abs 5 GOG speziellere Norm, der der Vorzug zu geben ist, sodass im Bereich der ZPO (und des ASGG) Verbesserungsaufträge weiterhin nur dann zu erteilen sind, wenn sie dem Zweck der Verbesserungsvorschriften entsprechen. Die aus dem Blickwinkel der Prozessökonomie nicht zweckmäßige Bestimmung des § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I Nr 26/2012 hat damit hier in den Hintergrund zu treten.Zumindest im Bereich des streitigen Zivilprozesses erweist sich die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, ZPO als die im Verhältnis zu Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG speziellere Norm, der der Vorzug zu geben ist, sodass im Bereich der ZPO (und des ASGG) Verbesserungsaufträge weiterhin nur dann zu erteilen sind, wenn sie dem Zweck der Verbesserungsvorschriften entsprechen. Die aus dem Blickwinkel der Prozessökonomie nicht zweckmäßige Bestimmung des Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2012, hat damit hier in den Hintergrund zu treten. EntscheidungstexteTE OLG Wien 2012-07-21 7 Ra 57/12x Beisatz: Auch nach Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes BGBl I Nr 26/2012 bzw der Fassung des ERV 2006 idF BGBl II Nr 141/2012 ist § 89c Abs 5 GOG weiterhin als Ordnungsvorschrift zu sehen. (T1) Bemerkung: Die bisher versehentlich erfolgte Bezugnahme auf 5 Ob 234/08k in der Form einer Gleichstellung wurde gelöscht - Februar 2013. (T2) Bemerkung: Zur nunmehr offensichtlich gegenteiligen Judikatur des OGH s. 1 Ob 156/12s = RS0128266 bzw RS0124335 T2. (T3)Beisatz: Auch nach Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2012, bzw der Fassung des ERV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 141 aus 2012, ist Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG weiterhin als Ordnungsvorschrift zu sehen. (T1) Bemerkung: Die bisher versehentlich erfolgte Bezugnahme auf 5 Ob 234/08k in der Form einer Gleichstellung wurde gelöscht - Februar 2013. (T2) Bemerkung: Zur nunmehr offensichtlich gegenteiligen Judikatur des OGH s. 1 Ob 156/12s = RS0128266 bzw RS0124335 T2. (T3) TE OLG Wien 2013-05-16 7 Rs 36/13k abweichend; im Hinblick auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des OGH (RS0128266; siehe auch RS0124215, RS0124335, RS0124215) ist die gegenteilige Rechtsprechung des Berufungssenats nicht aufrechtzuerhalten. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.