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{'item': '1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128186 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 4Ob193/12d; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 9Ob24/13i; 5Ob208/13v; 4Ob145/21h; 8Ob105/24k NormABGB §1489 AktG §44 KMG §11 Abs7 UGB §275 Abs5 Rechtssatz§ 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten.Paragraph 275, Absatz 5, UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-01 1 Ob 35/12x Veröff: SZ 2012/77 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird. (T1)Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird. (T1) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 193/12d Auch; Beisatz: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens; bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition. (T2) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Beisatz: Der als Einheit konzipierte § 275 UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T3)Beisatz: Der als Einheit konzipierte Paragraph 275, UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T3) TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Beis wie T3 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; Beisatz: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist, bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist. (T4) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b Beis wie T3; Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T5)Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. Paragraph 275, Absatz 5, UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T5) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 233/12x Auch; Beis wie T2 nur: Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. (T6) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g Auch Beis wie T4; Beisatz: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit der Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. (T7) TE OGH 2013-04-29 1 Ob 238/12z Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y TE OGH 2013-05-29 9 Ob 13/13x Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 169/12k Auch Beis wie T4 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 242/12z Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 60/12g Auch; Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 243/12x Auch TE OGH 2013-08-27 9 Ob 24/13i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 Anm: Veröff: SZ 2021/89Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89 TE OGH 2024-10-24 8 Ob 105/24k Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128186

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.