RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128542 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl1Ob244/11f; 9Ob7/15t; 10Ob102/15w; 9Ob31/15x; 9Ob46/16d; 8Ob128/17g; 9Ob48/18a; 1Ob124/18v; 5Ob15/20x; 5Ob191/24k NormZaDiG §44 Abs2 RechtssatzDie Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Eine Haftung aufgrund der Verletzung einer vertraglich auferlegten Prüfpflicht ist darin aber nicht vorgesehen. Z 16 Abs 1 AGB 2009 verstößt daher gegen § 44 Abs 2 ZaDiG.Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Eine Haftung aufgrund der Verletzung einer vertraglich auferlegten Prüfpflicht ist darin aber nicht vorgesehen. Ziffer 16, Absatz eins, AGB 2009 verstößt daher gegen Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG. EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f TE OGH 2015-04-29 9 Ob 7/15t Auch; nur: Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. (T1)Auch; nur: Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. (T1) TE OGH 2016-03-15 10 Ob 102/15w Auch; Beisatz: Zulässigkeit einer vertraglichen Abbedingung der Haftungsbeschränkung nach § 44 Abs 2 ZaDiG im Fall eines Kleinstunternehmers. (T2); Veröff: SZ 2016/28Auch; Beisatz: Zulässigkeit einer vertraglichen Abbedingung der Haftungsbeschränkung nach Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG im Fall eines Kleinstunternehmers. (T2); Veröff: SZ 2016/28 TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Auch; nur T1; Beisatz: Bei Zahlungsvorgängen, die nicht auf der Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 3 Z 21 ZaDiG beruhen, trifft von vornherein grundsätzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, soweit der Zahler nicht betrügerisch handelt. Ein Zahlungsinstrument liegt nur dann vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. Die Einleitung eines Zahlungsvorgangs unter missbräuchlicher Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen kann daher nicht unter die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 44 Abs 2 ZaDiG subsumiert werden. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Bei Zahlungsvorgängen, die nicht auf der Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd Paragraph 3, Ziffer 21, ZaDiG beruhen, trifft von vornherein grundsätzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, soweit der Zahler nicht betrügerisch handelt. Ein Zahlungsinstrument liegt nur dann vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. Die Einleitung eines Zahlungsvorgangs unter missbräuchlicher Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen kann daher nicht unter die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG subsumiert werden. (T3) Beisatz: Hier: Dadurch, dass in den Klauseln der AGB dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt wird, nur bestimmte, von der Beklagten als „sicher“ angesehene Systeme im Internet zu verwenden, wird beim Kunden nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. (T4) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Risiko, das der Speicherung der elektronischen Monatsrechnung innewohnt, kann sich insbesondere in der Verwendung der dort angeführten Daten für unautorisierte Zahlungsvorgänge verwirklichen. Da die beanstandete Klausel dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweist, weicht sie von § 44 Abs 2 ZaDiG ab und ist daher unzulässig. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Risiko, das der Speicherung der elektronischen Monatsrechnung innewohnt, kann sich insbesondere in der Verwendung der dort angeführten Daten für unautorisierte Zahlungsvorgänge verwirklichen. Da die beanstandete Klausel dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweist, weicht sie von Paragraph 44, Absatz 2, ZaDiG ab und ist daher unzulässig. (T5) TE OGH 2018-06-25 8 Ob 128/17g Auch; Beisatz: Durch die in einer Klausel enthaltene generelle Andeutung einer Mithaftung des Kunden (Mitverschulden), wird die grundsätzliche Haftungsfreiheit verschleiert. (T6); Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen, ein Mitverschulden des Karteninhabers begründen kann. (T7) TE OGH 2018-07-24 9 Ob 48/18a TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2025-06-25 5 Ob 191/24k vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 1) in einem Kreditkartenvertrag, die eine Verpflichtung zur Bekanntgabe unvollständiger und/oder fehlerhafter personenbezogener Daten vorsah. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128542
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.