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{'item': '1Ob244/11f; 9Ob26/15m; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 9Ob76/18v; 8Ob24/18i; 5Ob117/21y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128554 Entscheidungsdatum24.03.2022 Geschäftszahl1Ob244/11f; 9Ob26/15m; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 9Ob76/18v; 8Ob24/18i; 5Ob117/21y NormZaDiG §27 Abs1 ZaDiG §27 Abs2 ZaDiG §27 Abs3 ZaDiG 2018 §56 Rechtssatz§ 27 ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Abs 1 und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Abs 2. § 27 ZaDiG schränkt den in Abs 1 und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für § 1014 ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.Paragraph 27, ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Absatz eins und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Absatz 2, Paragraph 27, ZaDiG schränkt den in Absatz eins und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für Paragraph 1014, ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr. EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Beisatz: Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat. (T1)Beisatz: Die nach Paragraph 35, Absatz eins, ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach Paragraph 37, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat. (T1) Beisatz: § 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. (T2)Beisatz: Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. (T2) TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Vgl auch TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x nur: In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. (T3)nur: In Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG) einen Aufwandersatz‑ bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ‑ auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ‑ damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. (T3) Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 11/18k Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Zahlungsdienste-RL als auch dem ZaDiG liegt ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde. (T4) TE OGH 2019-01-24 9 Ob 76/18v Vgl; Beisatz: Hier zu § 2 Z 15 VZKG. (T5); Veröff: SZ 2019/7Vgl; Beisatz: Hier zu Paragraph 2, Ziffer 15, VZKG. (T5); Veröff: SZ 2019/7 TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i Auch; Beisatz: Den Entgeltregelungen unterfällt damit auch jeglicher Ersatz von „Barauslagen“, nämlich Entgelte dritter, in die Diensterbringung eingebundener Unternehmen. (T6); Beisatz: Eine Weiterverrechnung von Entgelten Dritter ist (nur) insofern zulässig, als diese auf gesonderter vertraglicher Beziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten beruhen. (T7) TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128554

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.