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OGH Rechtssatz RS0128229 (5Ob76/12f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128229 Entscheidungsdatum09.08.2012 Geschäftszahl5Ob76/12f NormABGB §1313a IIe; ABGB §1315 I; ABGB §1319a A; ABGB §1295 IId3; WEG §18 Abs1; WEG §20 Abs1ABGB §1313a römisch zwei e; ABGB §1315 römisch eins; ABGB §1319a A; ABGB §1295 IId3; WEG §18 Abs1; WEG §20 Abs1 RechtssatzEine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach § 1313a ABGB noch nach § 1315 ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist. Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt.

Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.Eine Haftung der Eigentümergemeinschaft für Handlungen und Unterlassungen der Verwalterin ist ‑ zumindest bei nicht positivierten Verkehrssicherungspflichten ‑ nicht nur dann begründet, wenn die Verwalterin selbst die schädigende Handlung setzte (oder eine bestimmte gebotene Maßnahme unterließ), sondern auch dann, wenn zwar die Schädigung durch andere Hilfspersonen erfolgte und diese weder nach Paragraph 1313 a, ABGB noch nach Paragraph 1315, ABGB der juristischen Person zuzurechnen sind, dem Machthaber (Verwalter) jedoch ein Organisations‑, Auswahl‑ oder ein Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist.

Dieser Fall ist etwa verwirklicht, wenn der Verwalter den Winterdienst einem Fremdunternehmen überträgt. Ebenso wie im Fall der Übertragung der Pflichten zur Erhaltung sicherer Wege durch die Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage auf einen selbständigen Unternehmer die Eigentümergemeinschaft für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden haftet, hat sie auch für ein entsprechendes Fehlverhalten, also Auswahl‑ oder Überwachungsverschulden des Hausverwalters, einzustehen.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-09 5 Ob 76/12f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128229

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.