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OGH Rechtssatz RS0128138 (9Ob30/12w)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128138 Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl9Ob30/12w NormABGGB §164; AußStrG 2005 §82 RechtssatzDas Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd § 164 Abs 1 Z 3 ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.Das Verfahren über die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach Paragraph 164, ABGB ist grundsätzlich ein außerstreitiges Verfahren. Ob der Antragsteller einen tauglichen Grund für die von ihm begehrte Rechtsunwirksamkeitserklärung iSd Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB geltend macht, spielt für die Rechtswegzulässigkeit keine Rolle.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-22 9 Ob 30/12w Bem: Von der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses ist das sog „Nichtanerkenntnis“ zu unterscheiden. (T1)

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