OGH Rechtssatz RS0128130 (9ObA155/11a)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128130 Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl9ObA155/11a NormZPO §261; ZPO §543; ArbVG §105 Abs4 RechtssatzGemäß § 105 Abs 4 ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog § 543 ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen § 261 ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar.Gemäß Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG verspätete Klagen zur Anfechtung einer Kündigung sind analog Paragraph 543, ZPO zurückzuweisen. Die Einhaltung der Frist ist daher als besondere Prozessvoraussetzung anzusehen. Wird über diese nicht abgesondert verhandelt, ist der die Prozesseinrede abweisende Beschluss, auch wenn er entgegen Paragraph 261, ZPO besonders ausgefertigt wurde, nicht abgesondert anfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-08-22 9 ObA 155/11a