RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128266 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl1Ob156/12s; 1Ob141/12k; 6Ob154/12h; 10ObS163/12m; 5Ob20/13x; 10ObS39/13b; 8Ob50/13f; 10ObS55/13f; 10ObS9/13s; 5Ob38/13v; 10Ob29/13g; 5Ob53/13z; 5Ob223/12y; 5Ob78/13a; 5Ob58/13k; 5Ob109/13k; 10Ob12/13g; 5Ob62/13y; 5Ob24/13k; 5Ob40/13p; 5Ob144/13g; 5Ob149/13t; 5Ob39/13s; 5Ob146/13a; 5Ob47/13t; 5Ob52/13b; 5Ob66/13m; 5Ob100/13m; 2Ob184/13t; 7Ob159/13b; 7Ob197/13s; 5Ob192/13s; 7Ob123/13h; 5Ob105/13x; 5Ob161/13g; 1Ob102/13a; 7Ob211/13z; 8Ob103/13z; 5Ob80/13w; 5Ob76/13g; 5Ob163/13a; 3Ob250/13f; 5Ob240/13z; 10ObS172/13m; 10ObS176/13z; 5Ob25/14h; 3Ob11/14k; 10Ob24/14y (10Ob25/14w); 5Ob87/14a; 10ObS35/14s; 10Ob41/14y; 5Ob136/14g; 6Ob60/14p; 9Ob58/14s; 5Ob181/14z; 8Ob30/15t; 3Ob52/15s; 1Ob94/15b; 7Ob25/15z; 5Ob190/15z; 9ObA142/15w; 9Ob81/15z; 5Ob235/15t; 6Ob18/16i; 5Ob234/15w; 1Ob94/16d; 10Ob46/16m; 1Ob27/16a; 2Ob224/16d; 4Ob244/16k; 3Ob162/17w; 6Ob177/17y; 5Ob135/18s; 18OCg1/18y; 6Ob116/18d; 5Ob151/18v; 1Ob83/19s; 2Ob38/19f; 5Ob210/19x; 5Ob55/21f; 7Ob66/21p; 1Ob116/21x; 5Ob185/21y; 5Ob31/22b; 6Ob115/23i; 6Ob108/23k; 2Ob159/24g; 2Ob181/24t; 7Ob178/25i NormERV 2006 §1 GOG §89c Abs5 Z1 GOG §89c Abs6 GOG §98 Abs15 Z1 ZPO §84 RechtssatzGemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-06 1 Ob 156/12s TE OGH 2012-08-01 1 Ob 141/12k Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T1)Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag
- 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG) ‑ entgegen Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T1) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 154/12h Vgl; Beisatz: Ein derartiges Verbesserungsverfahren ist aber nicht erforderlich, wenn die Eingabe vom Rechtsanwalt deshalb im Postweg eingebracht wird, weil er dabei den vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt erfüllte. (T2) TE OGH 2012-12-17 10 ObS 163/12m Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T3) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 20/13x Vgl; Auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Grundbuchverfahren. (T4) TE OGH 2013-04-16 10 ObS 39/13b nur: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)nur: Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5) TE OGH 2013-05-28 8 Ob 50/13f Auch; nur T5; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 55/13f Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Einbringung durch Überreichung bei Gericht. (T6) TE OGH 2013-01-29 10 ObS 9/13s Beis wie T3; Beisatz: Da die beklagte Partei bereits eine Revisionsbeantwortung zu der mit einem Formmangel behafteten Revision eingebracht hat, wird durch die allfällige Verbesserung dieses Rechtsmittels keine neue Frist zur Revisionsbeantwortung ausgelöst. (T7) TE OGH 2013-04-18 5 Ob 38/13v Vgl; Beisatz: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß § 10 Abs 3 ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem § 89c Abs 5 GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird. (T8)Vgl; Beisatz: Solange für ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen keine gesonderte Struktur zur Verfügung steht, welche gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ERV 2006 zwingend einzuhalten wäre, wird dem Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG auch dadurch entsprochen, dass das Rechtsmittel im ERV-Verfahrensautomation Justiz (VJ) als "sonstige Ersteingabe" mit PDF-Anhang unter Bezugnahme auf die TZ des Erstgerichts eingebracht wird. (T8) Veröff: SZ 2013/40 TE OGH 2013-06-25 10 Ob 29/13g Beis wie T3 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 53/13z Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung der Einschreiterin, dass „die Einbringung per WebERV technisch nicht möglich“ sei, genügt nicht. (T9) TE OGH 2013-04-18 5 Ob 223/12y Vgl TE OGH 2013-05-16 5 Ob 78/13a Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 58/13k Beis wie T8 TE OGH 2013-06-20 5 Ob 109/13k Vgl aber; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2013-04-16 10 Ob 12/13g Beis wie T3; Beisatz: Hier: SW-Verfahren. (T10) TE OGH 2013-04-18 5 Ob 62/13y TE OGH 2013-04-18 5 Ob 24/13k Beis wie T8 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 40/13p TE OGH 2013-08-28 5 Ob 144/13g TE OGH 2013-08-28 5 Ob 149/13t TE OGH 2013-04-18 5 Ob 39/13s TE OGH 2013-08-28 5 Ob 146/13a TE OGH 2013-05-16 5 Ob 47/13t TE OGH 2013-04-18 5 Ob 52/13b TE OGH 2013-04-18 5 Ob 66/13m TE OGH 2013-06-06 5 Ob 100/13m TE OGH 2013-10-23 2 Ob 184/13t TE OGH 2013-09-04 7 Ob 159/13b Vgl TE OGH 2013-11-13 7 Ob 197/13s TE OGH 2013-11-06 5 Ob 192/13s TE OGH 2013-09-17 7 Ob 123/13h Auch; Beisatz: Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Ein Verstoß gegen das Gebot ist wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, zu behandeln. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem
- 2012 (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG), die im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das pflichtwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ‑ seit der Novelle zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. (Hier: Zurückstellung an Akten dem Berufungsgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens). (T11)Auch; Beisatz: Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26). Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Ein Verstoß gegen das Gebot ist wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, zu behandeln. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem
- 2012 vergleiche Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG), die im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das pflichtwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift ‑ seit der Novelle zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe. (Hier: Zurückstellung an Akten dem Berufungsgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens). (T11) TE OGH 2013-06-20 5 Ob 105/13x TE OGH 2013-11-27 5 Ob 161/13g Beis wie T8 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 102/13a Auch TE OGH 2013-12-11 7 Ob 211/13z Auch; Beisatz: Ist aber das Rechtsmittel ohnedies unzulässig, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T12) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 103/13z Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-16 5 Ob 80/13w TE OGH 2013-04-18 5 Ob 76/13g TE OGH 2014-01-21 5 Ob 163/13a Beisatz: Hier: Kredit- und Finanzinstitute. (T13); Veröff: SZ 2014/1 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 250/13f Auch TE OGH 2014-01-21 5 Ob 240/13z TE OGH 2014-01-28 10 ObS 172/13m Beis wie T9 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 176/13z Beis wie T9 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 25/14h nur: Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR
- GP 3). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR
- GP 1) führen. (T14)nur: Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit
- 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3, ). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (JAB 1699 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode eins, ) führen. (T14) Beisatz: Wird der Revisionsrekurs nicht innerhalb der gesetzten Frist verbessert, ist er wegen des Formmangels zurückzuweisen. (T15) TE OGH 2014-04-08 3 Ob 11/14k Auch TE OGH 2014-05-19 10 Ob 24/14y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 87/14a TE OGH 2014-03-25 10 ObS 35/14s Beisatz: Ist das Rechtmittel ohnedies verspätet, erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T16) Veröff: SZ 2014/31 TE OGH 2014-07-15 10 Ob 41/14y Vgl auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 136/14g Beis wie T4 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 60/14p Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T17) TE OGH 2014-09-25 9 Ob 58/14s Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2014-11-18 5 Ob 181/14z Auch; Beisatz: Gilt auch für Verfahren nach dem UHG. (T18) TE OGH 2015-03-24 8 Ob 30/15t TE OGH 2015-04-21 3 Ob 52/15s Auch; Beisatz: Ist aus Anlass des Rechtsmittels an den OGH die Nichtigkeit der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung aufzugreifen und der Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen, erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren. (T19) TE OGH 2015-05-21 1 Ob 94/15b Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 25/15z Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 190/15z Auch TE OGH 2015-11-26 9 ObA 142/15w Auch; Beisatz: Hier: Nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsbeantwortung. (T20) TE OGH 2016-01-27 9 Ob 81/15z Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 235/15t Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 18/16i Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 234/15w Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 94/16d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-06-28 10 Ob 46/16m Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 27/16a Auch; Beisatz: Erfasst sind auch Eingaben von Rechtsanwälten in eigener Sache. (T21) Beisatz: Hier: Im Postweg eingebrachter außerordentlicher Revisionsrekurs eines Rechtsanwalts als Sachwalter. (T22) Beisatz: Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. (T23) TE OGH 2016-12-19 2 Ob 224/16d Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-01-24 4 Ob 244/16k TE OGH 2017-09-20 3 Ob 162/17w Auch; Beis wie T15; Beis wie T23 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 177/17y Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten (so bereits 2 Ob 36/15f; 2 Ob 12/16b). (T24)Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gilt auch für dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd Paragraph eins, Absatz eins, EIRAG, wenn diese Mandanten vor österreichischen Gerichten vertreten (so bereits 2 Ob 36/15f; 2 Ob 12/16b). (T24) TE OGH 2018-08-28 5 Ob 135/18s Auch; Ähnlich nur T5; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-30 18 OCg 1/18y Auch; Beisatz: Klage gemäß § 611 ZPO. (T25)Auch; Beisatz: Klage gemäß Paragraph 611, ZPO. (T25) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 116/18d Auch; Beis wie T24 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 151/18v Auch; Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2019-05-27 1 Ob 83/19s Beis wie T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV-technischen Problemen“ (rechtzeitig) in Papierform zur Post gegeben; aber ohne Bescheinigung, dass die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1 1c ERV 2006). (T26)Beis wie T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Revisionsschrift wurde, begründet mit „EDV-technischen Problemen“ (rechtzeitig) in Papierform zur Post gegeben; aber ohne Bescheinigung, dass die Übermittlung des Rechtsmittels auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (Paragraph eins, Absatz eins, 1c ERV 2006). (T26) TE OGH 2019-09-19 2 Ob 38/19f Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 210/19x TE OGH 2021-04-08 5 Ob 55/21f TE OGH 2021-04-28 7 Ob 66/21p nur T5; Beis wie T21; Beisatz: Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach § 28 Abs 1 ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach § 89c GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. (T27)nur T5; Beis wie T21; Beisatz: Aus dem Umstand, dass „emeritierte“ Rechtsanwälte nach Paragraph 28, Absatz eins, ZPO in eigener Sache grundsätzlich keiner Vertretung durch Anwälte bedürfen, ergibt sich nicht, dass sie trotz des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft der Verpflichtung nach Paragraph 89 c, GOG unterliegen, am ERV teilzunehmen. (T27) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 116/21x Vgl; Beis wie T9; Beis wie T15; Beisatz: Gilt auch für europäische Rechtsanwälte. (T28) TE OGH 2021-11-04 5 Ob 185/21y nur T5; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T29) TE OGH 2022-03-03 5 Ob 31/22b Vgl; Beis wie T29 TE OGH 2023-07-18 6 Ob 115/23i vgl; Beisatz wie T24 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 108/23k vgl; Beisatz: Wird in Kenntnis des Umstands, dass weitere Verfahrensschritte nur durch eine neue Vertretung gesetzt werden können, ein Rechtsmittel (trotzdem) durch die bisherige (nicht mehr vertretungsbefugte) Rechtsanwältin eingebracht, bedarf es keiner Verbesserung mehr, wird doch im Rechtsmittel deutlich zum Ausdruck gebracht, einem Verbesserungsauftrag, dieses Rechtsmittel durch einen anderen Anwalt einzubringen, gerade nicht entsprechen zu wollen. (T30) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 159/24g Beisatz nur wie T12 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 181/24t vgl; nur: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind auch Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. (T31); Beisatz wie T23vgl; nur: Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26 sind auch Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. (T31); Beisatz wie T23 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 178/25i Beisatz wie T9; Beisatz wie T23; Beisatz wie T26 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128266