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OGH Rechtssatz RS0128185 (10Ob88/11f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128185 Entscheidungsdatum10.09.2012 Geschäftszahl10Ob88/11f; 6Ob16/13s; 8Ob14/19w; 9Ob15/19z NormABGB §1489; AktG §44; KMG §11 Abs7; UGB §275 Abs5 RechtssatzIn gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß Paragraph 275, Absatz 5, UGB und Paragraph 44, AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl römisch eins 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend.

Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-10 10 Ob 88/11f TE OGH 2013-10-24 6 Ob 16/13s TE OGH 2019-09-24 8 Ob 14/19w Beisatz: Bei § 11 Abs 7 KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)Beisatz: Bei Paragraph 11, Absatz 7, KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1) Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt § 11 Abs 7 KMG die Fristen des § 1489 ABGB. (T2)Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt Paragraph 11, Absatz 7, KMG die Fristen des Paragraph 1489, ABGB. (T2) Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3) TE OGH 2019-10-30 9 Ob 15/19z Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128185

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