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{'item': '10ObS57/12y; 10ObS76/13v; 10ObS103/14s; 10ObS164/17s; 10ObS32/19g; 10ObS38/19i; 10ObS99/20m; 10ObS129/20y; 10ObS107/20p; 10ObS5/21i; 10ObS22

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128183 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl10ObS57/12y; 10ObS76/13v; 10ObS103/14s; 10ObS164/17s; 10ObS32/19g; 10ObS38/19i; 10ObS99/20m; 10ObS129/20y; 10ObS107/20p; 10ObS5/21i; 10ObS22/23t; 10ObS71/23y; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b; 10ObS85/24h NormBDG §78e FamZeitbG §2 Abs1 Z 5FamZeitbG §2 Abs1 Ziffer 5 KBGG §24 Abs2 Rechtssatz§ 24 Abs 2 KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. Es kommt hier nicht auf Erwerbsabsicht oder Lohnsteuerabzug an. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob eine „Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wurde, die der Sozialversicherungspflicht unterlag, ob also aufgrund dieser Tätigkeit (vom Versicherten bzw dem Dienstgeber) Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden mussten (hier: Präsenzdienst bzw Milizübung).Paragraph 24, Absatz 2, KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. Es kommt hier nicht auf Erwerbsabsicht oder Lohnsteuerabzug an. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob eine „Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wurde, die der Sozialversicherungspflicht unterlag, ob also aufgrund dieser Tätigkeit (vom Versicherten bzw dem Dienstgeber) Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden mussten (hier: Präsenzdienst bzw Milizübung). EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-10 10 ObS 57/12y TE OGH 2013-06-25 10 ObS 76/13v nur: § 24 Abs 2 KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. (T1)nur: Paragraph 24, Absatz 2, KBGG fordert „die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit“. (T1) TE OGH 2014-10-21 10 ObS 103/14s Auch TE OGH 2018-04-17 10 ObS 164/17s Auch; Beisatz: Keine „tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen (kranken‑ und pensionsversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit“ während des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung. (T2) TE OGH 2019-05-07 10 ObS 32/19g Auch; Beisatz: Keine „tatsächliche Ausübung“ einer Erwerbstätigkeit während des Bezugs einer Kündigungsentschädigung. (T3) TE OGH 2019-07-30 10 ObS 38/19i Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG. (T4) Beisatz: Hier: Präsenzdienst ist keine tatsächliche Ausübung einer in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeit. (T5) TE OGH 2020-10-13 10 ObS 99/20m Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T6)Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T6) TE OGH 2020-11-24 10 ObS 129/20y Beisatz: Eine Phase der Dienstfreistellung nach § 78e BDG 1979 (Sabbatical) ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 KBGG anzusehen. (T7)Beisatz: Eine Phase der Dienstfreistellung nach Paragraph 78 e, BDG 1979 (Sabbatical) ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, KBGG anzusehen. (T7) TE OGH 2020-10-13 10 ObS 107/20p Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T8) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 5/21i Beisatz: Vierwöchige Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen. (T9)Beisatz: Vierwöchige Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ist als tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG anzusehen. (T9) TE OGH 2023-03-21 10 ObS 22/23t Beisatz: Hier: Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit während eines Karenzurlaubes nach § 75c Abs 1 Z 2 BDG 1979. (T10)Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979. (T10) TE OGH 2023-07-24 10 ObS 71/23y Beisatz: Hier: Die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, ist nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des § 24 Abs 2 KBGG anzusehen. (T11)Beisatz: Hier: Die Zeit, in der das Dienstverhältnis karenziert war und sich die Klägerin auch keiner Kinderbetreuung widmete, ist nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit oder als gleichgestellte Zeit im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG anzusehen. (T11) TE OGH 2024-01-16 10 ObS 64/23v vgl; Beisatz: Der Begriff „tatsächlich“ ist dabei nicht im Sinn einer konkreten Ausübung einer Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten zu verstehen. Damit wird vielmehr (nur) zum Ausdruck gebracht, dass Missbrauch durch Ausübung einer bloßen Scheinerwerbstätigkeit in Österreich verhindert werden soll. (T12) Anm: So schon 10 ObS 5/21i.Anmerkung, So schon 10 ObS 5/21i. TE OGH 2024-05-14 10 ObS 2/24b vgl TE OGH 2024-11-19 10 ObS 85/24h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128183

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