OGH Rechtssatz RS0128163 (6Ob74/12v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128163 Entscheidungsdatum13.09.2012 Geschäftszahl6Ob74/12v NormAußStrG 2005 §176 RechtssatzAus § 176 AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.Aus Paragraph 176, AußStrG folgt, dass voll geschäftsfähige Vermächtnisnehmer „nur“ nachweislich vom Anfall ihrer Ansprüche zu verständigen sind und dass sie Nachlassseparation begehren können. Ein Anspruch auf Sicherstellung besteht daher nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-13 6 Ob 74/12v Bemerkung: So schon 3 Ob 260/09w. (T1) Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG. (T2)Beisatz: Es spielt keine Rolle, dass die Lebensgefährtin ihre Ansprüche nicht (nur) auf Paragraph 688, ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit Paragraph 817, ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des Paragraph 176, AußStrG. (T2)