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{'item': '6Ob110/12p; 6Ob48/12w; 6Ob158/14z; 6Ob79/16k; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob41/18z; 6Ob180/18s; 6Ob21/20m; 6Ob61/21w; 6Ob170/23b; 6Ob233/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128167 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl6Ob110/12p; 6Ob48/12w; 6Ob158/14z; 6Ob79/16k; 6Ob114/17h; 6Ob206/17p; 6Ob41/18z; 6Ob180/18s; 6Ob21/20m; 6Ob61/21w; 6Ob170/23b; 6Ob233/24v NormGmbHG §83 Abs5 RechtssatzDer Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 83, GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat in Paragraph 83, Absatz 5, GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch. EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-13 6 Ob 110/12p Veröff: SZ 2012/90 TE OGH 2013-03-20 6 Ob 48/12w Vgl TE OGH 2014-11-19 6 Ob 158/14z Vgl auch TE OGH 2016-04-26 6 Ob 79/16k Beisatz: Hier: Rückforderung von Bestandzinsen, auf die nach Bereicherungsrecht eine dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. (T1) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Vgl; Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG unterscheidet sich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen und konkurriert mit diesen. Schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen diesen beiden Ansprüchen ist es nicht statthaft, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG zu übertragen. § 83 Abs 1 GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab. (T2)Vgl; Beisatz: Der Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG unterscheidet sich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen und konkurriert mit diesen. Schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen diesen beiden Ansprüchen ist es nicht statthaft, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG zu übertragen. Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab. (T2) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 206/17p Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot (siehe RS0130869) kann nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das zu Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot (siehe RS0130869) kann nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden. (T3) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 41/18z Vgl auch; Beisatz: Soweit aber Nachteile nach den Regeln über die Einlagenrückgewähr ausgeglichen werden können, scheidet ein Anspruch aus dem Titel der Existenzvernichtungshaftung aus. (T4) TE OGH 2018-11-21 6 Ob 180/18s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 21/20m Vgl TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w TE OGH 2023-12-20 6 Ob 170/23b vgl TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128167

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.