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{'item': ['6Ob137/12h', '6Ob136/12m', '6Ob55/14b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128168 Entscheidungsdatum13.09.2012 Geschäftszahl6Ob137/12h; 6Ob136/12m; 6Ob55/14b NormWGG §23 Abs2; WGG §28 Abs3; WGG §39 Abs3 RechtssatzDie gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt zwar die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Dabei müssen sich derartige Ausnahmen jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben. Derartige Sondervorschriften bestehen etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.Die gesetzliche Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt zwar die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Dabei müssen sich derartige Ausnahmen jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben. Derartige Sondervorschriften bestehen etwa in Paragraph 23, Absatz eins und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-13 6 Ob 137/12h Beisatz: Aufgrund eines Verweises in § 39 Abs 3 WGG sind für gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen die Bestimmungen des WGG anzuwenden, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Der zitierte Verweis umfasst aber auch § 23 Abs 2 WGG; eine Ausnahmeregelung enthält das Gesetz nicht. (T1); Beisatz: § 28 Abs 3 WGG, wonach der Jahresabschluss der Genossenschaft vor seiner Feststellung zu prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen ist, stellt zwar eine Sondervorschrift dar, derogiert aber den Fristen des § 222 und 277 Abs 1 UGB nicht. Es ist Aufgabe des Vorstands, dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird. (T2)Beisatz: Aufgrund eines Verweises in Paragraph 39, Absatz 3, WGG sind für gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen die Bestimmungen des WGG anzuwenden, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Der zitierte Verweis umfasst aber auch Paragraph 23, Absatz 2, WGG; eine Ausnahmeregelung enthält das Gesetz nicht. (T1); Beisatz: Paragraph 28, Absatz 3, WGG, wonach der Jahresabschluss der Genossenschaft vor seiner Feststellung zu prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen ist, stellt zwar eine Sondervorschrift dar, derogiert aber den Fristen des Paragraph 222 und 277 Absatz eins, UGB nicht. Es ist Aufgabe des Vorstands, dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß Paragraph 27, Absatz eins, WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des Paragraph 277, Absatz eins, UGB möglich wird. (T2) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 136/12m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-04-10 6 Ob 55/14b Vgl auch; Beisatz: Die Offenlegungspflichten der §§ 277 ff UGB treffen auch kleine Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Offenlegungspflichten der Paragraphen 277, ff UGB treffen auch kleine Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.