RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128171 Entscheidungsdatum13.09.2012 Geschäftszahl8ObA20/12t; 9ObA37/12z; 9ObA39/12v; 9ObA40/12s; 9ObA38/12x; 8ObA76/14f; 9ObA145/14k; 9ObA148/14a; 9ObA146/14
der Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
- 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden?1.
der Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz nach Paragraph 4, Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
- 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Amtsblatt L 14 aus 1998, S 9, berichtigt durch Amtsblatt L 128 aus 1998, S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, Amtsblatt L 131 aus 1998, S 10, geänderten Fassung) auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden?
- Wenn Frage 1 verneint wird:
§ 4Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.
12. 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14/1998 S 9, berichtigt durch ABl L 128/1998 S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl L 131/1998 S 10, geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit ‑ in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ‑ unter der Annahme sachlich gerechtfertigt
, dass ein Aliquotierungsverbot2. Wenn Frage 1 verneint wird:
Paragraph 4, Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
- 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Amtsblatt L 14 aus 1998, S 9, berichtigt durch Amtsblatt L 128 aus 1998, S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, Amtsblatt L 131 aus 1998, S 10, geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit ‑ in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ‑ unter der Annahme sachlich gerechtfertigt
, dass ein Aliquotierungsverbot
- a)Teilzeitbeschäftigungen in Form der Elternteilzeit und/oder geringfügige Beschäftigungen während eines Elternkarenzurlaubs erschwert oder unmöglich macht und/oder
- b)zu Wettbewerbsverzerrungen durch höhere finanzielle Belastungen der Arbeitgeber mit einer größeren Anzahl von Teilzeitbeschäftigten sowie zu einer Verringerung der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigten führt und/oder
- c)zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, die weitere Arbeitsverhältnisse in Teilzeitarbeit aufweisen und mehrfachen Anspruch auf eine kollektivvertragliche Leistung wie die Kinderzulage haben und/oder
- d)zur Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten führt, weil diese über mehr arbeitsfreie Zeit als Vollzeitbeschäftigte und daher über bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten verfügen? 3. Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Art 28
der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden,3. Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Artikel 28
, der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden, im Fall der (nach nationaler Praxis) Nichtigkeit lediglich einer (gegen ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verstoßenden) Detailregelung in einem Kollektivvertrag (hier Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitarbeit) die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zu diesem Regelungsbereich (hier Kinderzulage) von der Nichtigkeitssanktion erfasst
? EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-13 8 ObA 20/12t TE OGH 2012-09-24 9 ObA 37/12z Vgl TE OGH 2012-09-24 9 ObA 39/12v Vgl TE OGH 2012-09-24 9 ObA 40/12s Vgl TE OGH 2012-09-24 9 ObA 38/12x Vgl TE OGH 2014-11-25 8 ObA 76/14f Auch; Beisatz: Mit seinem Urteil vom
- November 2014 zu C‑476/12, ÖGB, antwortete der Europäische Gerichtshof auf diese Frage wie folgt: „Paragraf 4 Nr 2 der am
- Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
- Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom
- April 1998 geänderten Fassung
dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Berechnung der Höhe einer Kinderzulage anzuwenden
, die der Arbeitgeber eines Teilzeitbeschäftigten aufgrund eines Kollektivvertrags wie des für Angestellte der österreichischen Banken und Bankiers geltenden zahlt.“ (T1) TE OGH 2014-12-18 9 ObA 145/14k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 148/14a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 146/14g Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 147/14d Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128171