← Österreich

{'item': '7Ob194/11x; 7Ob227/12a; 7Ob70/14s; 3Ob109/14x; 7Ob132/15k; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 7Ob111/18a; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 6Ob124/20h; 7Ob219/20m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128209 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob194/11x; 7Ob227/12a; 7Ob70/14s; 3Ob109/14x; 7Ob132/15k; 9Ob14/17z; 7Ob86/17y; 7Ob111/18a; 7Ob113/19x; 7Ob189/19y; 6Ob124/20h; 7Ob219/20m; 7Ob148/21x; 7Ob160/22p; 7Ob202/22i; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 7Ob190/24b; 3Ob45/25a; 2Ob52/25y; 9Ob19/25x; 7Ob175/25y; 9ObA15/26k NormABGB §879 Abs3 Rechtssatz§ 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers.Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 2012-09-26 7 Ob 194/11x Beisatz: Hier: Umschreibung des Risikos der Dürre in Art 1.

  1. EB Agrar Universal. (T1)Beisatz: Hier: Umschreibung des Risikos der Dürre in Artikel eins Punkt 2, EB Agrar Universal. (T1) TE OGH 2013-02-18 7 Ob 227/12a Beisatz: „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann. (T2)Beisatz: „Gröbliche Benachteiligung“ im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann. (T2) Beisatz: Hier: Regelung der Unterversicherung in Art 24 ABH
  2. (T3)Beisatz: Hier: Regelung der Unterversicherung in Artikel 24, ABH
  3. (T3) TE OGH 2014-07-09 7 Ob 70/14s Beisatz: Es unterliegt daher auch eine Serienschadenklausel der Inhaltskontrolle. (T4) Veröff: SZ 2014/65 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch TE OGH 2015-09-02 7 Ob 132/15k TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z Vgl; nur: § 879 Abs 3 ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. (T5)Vgl; nur: Paragraph 879, Absatz 3, ABGB geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. (T5) Veröff: SZ 2017/62 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 86/17y TE OGH 2019-03-20 7 Ob 111/18a TE OGH 2019-10-23 7 Ob 113/19x Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/98 TE OGH 2019-12-16 7 Ob 189/19y Beis wie T2; Beisatz: Art 6.
  4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T6)Beis wie T2; Beisatz: Artikel 6 Punkt 2, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankengeldversicherung für selbständig Erwerbstätige: Beschränkung der Deckung für gedehnte Versicherungsfälle ist gröblich benachteiligend. (T6) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h nur T5 TE OGH 2021-06-30 7 Ob 219/20m Beis wie T2 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 148/21x Beis insb T2; Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T7) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 160/22p Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss in AGB einer Rechtsschutz-Versicherung. (T8) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 202/22i Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss in privater Krankenversicherung für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen. (T9) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x vgl; Beisatz: Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht. (T10) TE OGH 2023-04-19 7 Ob 3/23a vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen: Versicherungsfälle nach Art 14.
  5. und Entschädigungsumfang nach Art 17.
  6. RVB
  7. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB verneint. (T11)vgl; Beisatz: Klauseln in Reiseversicherungsbedingungen: Versicherungsfälle nach Artikel 14 Punkt 2, und Entschädigungsumfang nach Artikel 17 Punkt 3, RVB
  8. Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verneint. (T11) TE OGH 2024-06-19 7 Ob 51/24m vgl; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Wegfall der Rentenwahlkausel führt hier nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen den Streitteilen. (T12) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m nur: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen. (T13) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 190/24b vgl; Beisatz: Hier: Lebensversicherung mit Kapitalgarantie durch eine dritte Kapitalgesellschaft. Der Entfall einer Klausel, die einen Wegfall der Garantie für den Fall vorsieht, dass der zugrundeliegende Fonds aufgelöst wird, würde nicht zur Undurchführbarkeit des Lebensversicherungsvertrags führen. (T14) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a vgl TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y vgl; Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. (T15)vgl; Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T15) TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x TE OGH 2026-01-21 7 Ob 175/25y Beisatz wie T2 Beisatz: Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht gröblich benachteiligend. (T16)Beisatz: Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Artikel eins Punkt 3 Punkt 13, Absatz 4, ABH 2007 (Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) ist nicht gröblich benachteiligend. (T16) TE OGH 2026-03-18 9 ObA 15/26k nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128209

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.