RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129902 Entscheidungsdatum02.10.2012 GeschäftszahlBsw14743/11; Bsw39630/09; Bsw28761/11; Bsw33234/12 NormMRK Art3 III7a RechtssatzÜbergaben an einen anderen Staat ohne rechtliche Grundlage und in bewusster Umgehung der vorgeschriebenen Prozedur widersprechen in krasser Weise dem Rechtsstaatsprinzip und den von der MRK geschützten Werten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-10-02 Bsw 14743/11 Bem: Abdulkhakov gg. Russland (T1) Beisatz. Hier: Heimliche Verbringung eines usbekischen Flüchtlings von Russland nach Tadschikistan. (T2) Veröff: NL 2012,322 TE AUSL EGMR 2012-12-13 Bsw 39630/09 Beisatz: Die Überstellung einer Person an die Behörden eines anderen Staates, die außerhalb jedes rechtlichen Rahmens und im Wissen erfolgt, dass ein reales Risiko einer Misshandlung und einer Anhaltung unter mit Art 3 MRK unvereinbaren Haftbedingungen besteht (sogenannte extraordinary rendition) verstößt gegen Art 3 MRK. (Bem: El-Masri gg. Mazedonien) (T3)Beisatz: Die Überstellung einer Person an die Behörden eines anderen Staates, die außerhalb jedes rechtlichen Rahmens und im Wissen erfolgt, dass ein reales Risiko einer Misshandlung und einer Anhaltung unter mit Artikel 3, MRK unvereinbaren Haftbedingungen besteht (sogenannte extraordinary rendition) verstößt gegen Artikel 3, MRK. (Bem: El-Masri gg. Mazedonien) (T3) Beisatz: Hier: Verschleppung eines des Terrorismus verdächtigen deutschen Staatsangehörigen durch CIA-Agenten unter Mitwirkung der mazedonischen Behörden. (T4) Veröff: NL 2012,405 TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 28761/11 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist erwiesen, dass ein Staat zur betreffenden Zeit wusste oder hätte wissen müssen, dass eine von seinem Gebiet verbrachte Person einer geheimen Überstellung unterworfen wird (also einer „außergerichtlichen Verbringung von Personen von einer Jurisdiktion oder einem Staat in eine andere/einen anderen zum Zweck der Anhaltung und des Verhörs außerhalb des gewöhnlichen Rechtssystems, wo eine wirkliche Gefahr von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestand“), ist die Möglichkeit einer Verletzung von Art 3 MRK besonders groß und der Verbringung immanent. (Al Nashiri gg. Polen) (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist erwiesen, dass ein Staat zur betreffenden Zeit wusste oder hätte wissen müssen, dass eine von seinem Gebiet verbrachte Person einer geheimen Überstellung unterworfen wird (also einer „außergerichtlichen Verbringung von Personen von einer Jurisdiktion oder einem Staat in eine andere/einen anderen zum Zweck der Anhaltung und des Verhörs außerhalb des gewöhnlichen Rechtssystems, wo eine wirkliche Gefahr von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestand“), ist die Möglichkeit einer Verletzung von Artikel 3, MRK besonders groß und der Verbringung immanent. (Al Nashiri gg. Polen) (T5) Beisatz: Ähnliche Grundsätze gelten auch in Fällen, wo es bedeutende Gründe für die Annahme gibt, dass ein Beschwerdeführer bei Verbringung aus einem Vertragsstaat dem wahren Risiko ausgesetzt wäre, einer offenkundigen Rechtsverweigerung unterworfen zu werden. (Al Nashiri gg. Polen) (T6) Veröff: NL 2014,288 TE AUSL EGMR 2018-05-31 Bsw 33234/12 Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: NL 2018,215 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129902
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.