RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0129901 Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlBsw40094/05; Bsw73235/12; Bsw64602/12; Bsw25536/14; Bsw3289/10 NormMRK Art3 III9 RechtssatzWenn staatliche Behörden gewaltsame Vorfälle untersuchen, unterliegen sie der zusätzlichen Verpflichtung, alle vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zu unternehmen, um jedes politische Motiv aufzudecken und festzustellen, ob Intoleranz gegenüber einer abweichenden politischen Meinung eine Rolle gespielt haben könnte. Dies zu verabsäumen und politisch motivierte Gewalt und Brutalität gleich zu behandeln wie Fälle ohne politischen Unterton würde bedeuten, die Augen vor der speziellen Natur von Handlungen zu verschließen, die besonders destruktiv gegenüber den Grundrechten sind. Die Pflicht der Behörden, das Bestehen einer möglichen Verbindung zwischen politischen Ansichten und einer Gewalttat zu untersuchen, ist ein Aspekt ihrer prozessualen Verpflichtung nach Art 3 MRK, kann aber auch als Bestandteil ihrer Verantwortlichkeit nach Art 14 MRK angesehen werden, den in Art 3 MRK enthaltenen fundamentalen Wert ohne Diskriminierung zu schützen.Wenn staatliche Behörden gewaltsame Vorfälle untersuchen, unterliegen sie der zusätzlichen Verpflichtung, alle vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zu unternehmen, um jedes politische Motiv aufzudecken und festzustellen, ob Intoleranz gegenüber einer abweichenden politischen Meinung eine Rolle gespielt haben könnte. Dies zu verabsäumen und politisch motivierte Gewalt und Brutalität gleich zu behandeln wie Fälle ohne politischen Unterton würde bedeuten, die Augen vor der speziellen Natur von Handlungen zu verschließen, die besonders destruktiv gegenüber den Grundrechten sind. Die Pflicht der Behörden, das Bestehen einer möglichen Verbindung zwischen politischen Ansichten und einer Gewalttat zu untersuchen, ist ein Aspekt ihrer prozessualen Verpflichtung nach Artikel 3, MRK, kann aber auch als Bestandteil ihrer Verantwortlichkeit nach Artikel 14, MRK angesehen werden, den in Artikel 3, MRK enthaltenen fundamentalen Wert ohne Diskriminierung zu schützen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2012-10-02 Bsw 40094/05 Bemerkung: Virabyan gg. Armenien (T1) Beisatz: Ein politisches Motiv zu beweisen, kann zugegebenermaßen in der Praxis extrem schwierig sein. Die Verpflichtung des belangten Staates, mögliche politische Untertöne einer Gewalttat zu untersuchen, gilt nicht absolut, sondern ist eine Verpflichtung, sich bestmöglich zu bemühen. Die Behörden müssen das tun, was unter den Umständen vernünftig ist, um die Beweise aufzunehmen, alle praktisch verfügbaren Mittel zur Wahrheitsermittlung einzusetzen und vollständig begründete, unparteiliche und objektive Entscheidungen zu treffen, ohne verdächtige Tatsachen zu übersehen, die auf eine politisch motivierte Gewalttat hindeuten. (T2); Veröff: NL 2012,318 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Aufdeckung möglicher homophober Motive. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T3) Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2016-04-12 Bsw 64602/12 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Aufdeckung möglicher rassistischer Motive. (R. B. gg. Ungarn) (T4) Veröff: NL 2016,138 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 25536/14 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Verpflichtung der Behörden, eine mögliche Verbindung zwischen einer rassistischen Haltung und einem begangenen Gewaltakt herzustellen, bezieht sich auch auf Gewaltakte, die auf der tatsächlichen oder vermuteten Verbindung des Opfers zu einer anderen Person beruht, die tatsächlich oder mutmaßlich einen besonderen Status oder eine geschützte Eigenschaft besitzt. (Skorjanec gg. Kroatien) (T5) Veröff: NL 2017,170 TE AUSL 2018-11-06 Bsw 3289/10 vgl; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: NL 2018,552Anmerkung, Veröff: NL 2018,552 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.