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LSG §5 Z2 Rechtssatz§ 97 Abs 1 StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei. Dies umfasst die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten. An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen. Solcherart differenziert die Rechtsordnung zwischen Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits. Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet.Paragraph 97, Absatz eins, StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei. Dies umfasst die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten. An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen. Solcherart differenziert die Rechtsordnung zwischen Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits. Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet. EntscheidungstexteTE OGH 2012-10-02 17 Os 16/12z TE OGH 2013-02-25 17 Os 22/12g Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 5 Z 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (kurz: StLSG) haben die Organe der Bundespolizei an der Vollziehung (unter anderem) der §§ 3b und 4 StLSG durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Anzeigeerstattung (und dieser vorangehende Ermittlungen) wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen. Übt ein Polizeibeamter seine Befugnis, in diesem Sinn an der Vollziehung der im StLSG geregelten Verwaltungsmaterie mitzuwirken, aus, nimmt er regelmäßig Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB vor. (T1)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (kurz: StLSG) haben die Organe der Bundespolizei an der Vollziehung (unter anderem) der Paragraphen 3 b und 4 StLSG durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Anzeigeerstattung (und dieser vorangehende Ermittlungen) wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen. Übt ein Polizeibeamter seine Befugnis, in diesem Sinn an der Vollziehung der im StLSG geregelten Verwaltungsmaterie mitzuwirken, aus, nimmt er regelmäßig Amtsgeschäfte im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB vor. (T1) TE OGH 2013-09-30 17 Os 21/13m Vgl; Beisatz: § 97 Abs 1 lit b StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.