OGH Rechtssatz RS0128216 (9Ob68/11g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128216 Entscheidungsdatum08.10.2012 Geschäftszahl9Ob68/11g NormABGB §275 Abs2; ABGB §283 Abs2; PatVG §8 RechtssatzFür eine gerichtliche Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung besteht nach geltendem Recht keine Grundlage. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des § 283 Abs 2 ABGB hierfür aus.Für eine gerichtliche Genehmigung des Abbruchs einer lebenserhaltenden medizinischen Behandlung besteht nach geltendem Recht keine Grundlage. Insbesondere scheidet eine analoge Anwendung des Paragraph 283, Absatz 2, ABGB hierfür aus.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-10-08 9 Ob 68/11g Beisatz: Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Beachtung einer beachtlichen Patientenverfügung iSd § 8 PatVG über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang. (T1); Veröff: SZ 2012/100Beisatz: Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Beachtung einer beachtlichen Patientenverfügung iSd Paragraph 8, PatVG über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang. (T1); Veröff: SZ 2012/100 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128216