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{'item': 'Bsw67724/09; Bsw10109/14; Bsw21884/15; Bsw60561/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129905 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw67724/09; Bsw10109/14; Bsw21884/15; Bsw60561/14 NormMRK Art4 RechtssatzZwangs- oder Pflichtarbeit iSd Art 4 Abs 2 MRK bezeichnet eine Arbeit, die unter der Androhung irgendeiner Strafe verlangt wurde, dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und für die sich dieser nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.Zwangs- oder Pflichtarbeit iSd Artikel 4, Absatz 2, MRK bezeichnet eine Arbeit, die unter der Androhung irgendeiner Strafe verlangt wurde, dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und für die sich dieser nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-10-11 Bsw 67724/09 Bemerkung: C. N. und V. gg. Frankreich (T1)Bemerkung: C. N. und römisch fünf. gg. Frankreich (T1) Beisatz: Wenn „Strafe“ auch bis zu Gewalt oder physischem Zwang gehen kann, kann sie auch eine subtilere, psychische Form annehmen wie die Anzeige von illegal Beschäftigten bei der Polizei oder den Einwanderungsbehörden. (T2); Veröff: NL 2012,332 TE AUSL EGMR 2016-02-09 Bsw 10109/14 Veröff: NL 2016,26 TE AUSL EGMR 2017-03-30 Bsw 21884/15 Vgl aber; Beisatz: Die vorherige Zustimmung des Opfers ist nicht ausreichend, um es auszuschließen, eine Arbeit als Zwangsarbeit zu qualifizieren. Die Frage, ob eine Person ihre Arbeit freiwillig anbietet, ist eine Tatsachenfrage, die im Lichte aller einschlägigen Umstände eines Falles geprüft werden muss. (Chowdury u.a. gg. Griechenland) (T3); Veröff: NL 2017,132 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 60561/14 vgl; Beisatz: Menschenhandel fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art 4 MRK. Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass unter den besonderen Umständen eines Falles eine spezielle Verhaltensweise in Verbindung mit Menschenhandel eine Frage unter einer anderen Bestimmung der Konvention aufwerfen kann. Es ist nicht möglich, ein Verhalten oder eine Situation als eine Frage von Menschenhandel unter Art 4 MRK einzuordnen, wenn nicht die konstitutiven Elemente der internationalen Definition von Menschenhandel (Handlung, Mittel, Ziel) nach dem Europaratsübereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels und dem Palermo-Protokoll vorliegen. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff des Menschenhandels aus Sicht des Art 4 MRK sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Menschenhandel, und zwar unabhängig davon, ob eine Verbindung mit organisierter Kriminalität besteht. Die positiven Verpflichtungen des Staates unter Art 4 MRK müssen jedenfalls im Lichte des Europaratsübereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ausgelegt werden (S. M. gg Kroatien) (T4)vgl; Beisatz: Menschenhandel fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 4, MRK. Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass unter den besonderen Umständen eines Falles eine spezielle Verhaltensweise in Verbindung mit Menschenhandel eine Frage unter einer anderen Bestimmung der Konvention aufwerfen kann. Es ist nicht möglich, ein Verhalten oder eine Situation als eine Frage von Menschenhandel unter Artikel 4, MRK einzuordnen, wenn nicht die konstitutiven Elemente der internationalen Definition von Menschenhandel (Handlung, Mittel, Ziel) nach dem Europaratsübereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels und dem Palermo-Protokoll vorliegen. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff des Menschenhandels aus Sicht des Artikel 4, MRK sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Menschenhandel, und zwar unabhängig davon, ob eine Verbindung mit organisierter Kriminalität besteht. Die positiven Verpflichtungen des Staates unter Artikel 4, MRK müssen jedenfalls im Lichte des Europaratsübereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ausgelegt werden (S. M. gg Kroatien) (T4) Beisatz: Der Begriff der „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ unter Art 4 MRK zielt darauf ab, vor Fällen schwerer Ausbeutung zu schützen wie Zwangsprostitution – und zwar unabhängig davon, ob sie unter den besonderen Umständen des Falls in Verbindung mit dem speziellen Kontext des Menschenhandels steht. Die im Hinblick auf Letzteren entwickelten Grundsätze sind jedenfalls in Fällen von Zwangsprostitution entsprechend anzuwenden. Jedes solche Verhalten kann Elemente aufweisen, die es zu „Sklaverei“ oder „Leibeigenschaft“ iSd Art 4 MRK machen oder eine Frage unter einer anderen Bestimmung der Konvention aufwerfen. Die Frage, ob eine spezielle Situation alle konstitutiven Elemente von „Menschenhandel“ umfasst und/ oder eine separate Frage von Zwangsprostitution hervorruft, ist eine tatsächliche Frage, die im Lichte aller relevanten Umstände des Falles untersucht werden muss. (S. M. gg Kroatien) (T5)Beisatz: Der Begriff der „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ unter Artikel 4, MRK zielt darauf ab, vor Fällen schwerer Ausbeutung zu schützen wie Zwangsprostitution – und zwar unabhängig davon, ob sie unter den besonderen Umständen des Falls in Verbindung mit dem speziellen Kontext des Menschenhandels steht. Die im Hinblick auf Letzteren entwickelten Grundsätze sind jedenfalls in Fällen von Zwangsprostitution entsprechend anzuwenden. Jedes solche Verhalten kann Elemente aufweisen, die es zu „Sklaverei“ oder „Leibeigenschaft“ iSd Artikel 4, MRK machen oder eine Frage unter einer anderen Bestimmung der Konvention aufwerfen. Die Frage, ob eine spezielle Situation alle konstitutiven Elemente von „Menschenhandel“ umfasst und/ oder eine separate Frage von Zwangsprostitution hervorruft, ist eine tatsächliche Frage, die im Lichte aller relevanten Umstände des Falles untersucht werden muss. (S. M. gg Kroatien) (T5) Anm: Veröff: NL 2020,192Anmerkung, Veröff: NL 2020,192 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129905

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.