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{'item': '9ObA146/11b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128384 Entscheidungsdatum22.10.2012 Geschäftszahl9ObA146/11b NormEG-RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088 Art6 litb RechtssatzArt 6 lit b RL 2003/88/EG ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss und die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen (C‑429/09 Rn 33 mwH)Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG ist eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss und die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen (C‑429/09 Rn 33 mwH) EntscheidungstexteTE OGH 2012-10-22 9 ObA 146/11b Beisatz: Diese Bestimmung gilt aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, daher ist auch die Beklagte verpflichtet, sie anzuwenden. (T1) Beisatz: Die Überschreitung der in Art 6 lit b RL 2003/88/EG festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit stellt als solche einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, ohne dass es nötig wäre, darüber hinaus das Vorliegen eines spezifischen Nachteils nachzuweisen (C‑243/09 Rn 53). (T2)Beisatz: Die Überschreitung der in Artikel 6, Litera b, RL 2003/88/EG festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit stellt als solche einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, ohne dass es nötig wäre, darüber hinaus das Vorliegen eines spezifischen Nachteils nachzuweisen (C‑243/09 Rn 53). (T2) Beisatz: Art 15 RL 2003/88/EG lässt Abweichungen durch günstigere nationale Vorschriften zwar zu, doch sind derartige Abweichungen engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen (C‑397 ‑ 403/01 Rn 77, 96; C‑243/09 Rn 34). Abweichungen von Art 6 RL sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 22 Abs 1 RL kumulativ vorliegen (C‑243/09 Rn 35). (T3)Beisatz: Artikel 15, RL 2003/88/EG lässt Abweichungen durch günstigere nationale Vorschriften zwar zu, doch sind derartige Abweichungen engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen (C‑397 ‑ 403/01 Rn 77, 96; C‑243/09 Rn 34). Abweichungen von Artikel 6, RL sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 22, Absatz eins, RL kumulativ vorliegen (C‑243/09 Rn 35). (T3) Beisatz: Auch der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen (C‑342/01 Rn 29; C‑124/05 Rn 28). (T4) Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindebedienstetengesetz (GVBG). (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.