OGH Rechtssatz RS0128524 (8Ob99/12k u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128524 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl8Ob99/12k; 4Ob80/25f NormAußStrG §5 ABGB § 277 Abs 2ABGB Paragraph 277, Absatz 2 AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist selbständig anfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k Veröff: SZ 2012/111 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Zustell- oder Kollisionskurators iSd § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG (in erster und/oder zweiter Instanz) abgewiesen wurde, ist selbständig anfechtbar. (T1)Beisatz: Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Zustell- oder Kollisionskurators iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (in erster und/oder zweiter Instanz) abgewiesen wurde, ist selbständig anfechtbar. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128524