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{'item': '2Ob214/11a; 3Ob62/13h; 7Ob133/18m; 3Ob17/19z; 7Ob15/20m; 7Ob20/20x; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 9ObA50/23b; 4Ob4/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128483 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl2Ob214/11a; 3Ob62/13h; 7Ob133/18m; 3Ob17/19z; 7Ob15/20m; 7Ob20/20x; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 9ObA50/23b; 4Ob4/23a NormABGB §879 BI ABGB §879 BIIh ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1295 Abs2 römisch drei ASVG §333 Abs1 RechtssatzZur Frage, ob das Verhalten eines Berechtigten als gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) verstoßend und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Beisatz: Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß § 333 Abs 1 ASVG durch den Dienstgeber. (T1)Beisatz: Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG durch den Dienstgeber. (T1) Bemerkung: Bisherige Judikatur mit Bezug zum Missbrauchstatbestand des „venire contra factum proprium“: vgl 1 Ob 318/99t; 7 Ob 236/05i; vgl auch 8 Ob 45/11t und arbeitsrechtliche Entscheidungen 8 ObA 20/04f; 8 ObA 49/07z. (T2); Veröff: SZ 2012/114Bemerkung: Bisherige Judikatur mit Bezug zum Missbrauchstatbestand des „venire contra factum proprium“: vergleiche 1 Ob 318/99t; 7 Ob 236/05i; vergleiche auch 8 Ob 45/11t und arbeitsrechtliche Entscheidungen 8 ObA 20/04f; 8 ObA 49/07z. (T2); Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 62/13h Auch; Beisatz: Hier wurde im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der anderen Partei kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt, sodass sich die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“ nicht stellt. (T3) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 133/18m Beisatz: Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. (T4) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z TE OGH 2020-04-24 7 Ob 15/20m Beisatz: Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf seine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird. (hier: Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag.) (T5) TE OGH 2020-05-27 7 Ob 20/20x Beis wie T5 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 208/21y Vgl; Beisatz: Hier: „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages, wenn der Wille des Klägers bei Abschluss unzweifelhaft darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen; er von vornherein einen CHF-Kredit wünschte, über das damit verbundene Risiko belehrt und in der Folge trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ablehnte; die von der Beklagten zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte. (T6) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 54/22p Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages. (T7) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 198/21p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a vgl; Beisatz: Nach über 20 Jahren (ohne einseitiger Rundung) wäre es missbräuchlich, im weiteren Vertragsverhältnis sich plötzlich auf eine einseitige Rundungsmöglichkeit im Sinn des Wortlauts einer Klausel zu berufen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128483

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.