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{'item': ['Bsw47039/11 (Bsw358/12)', 'Bsw39793/17', 'Bsw56080/13']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129920 Entscheidungsdatum13.11.2012 GeschäftszahlBsw47039/11 (Bsw358/12); Bsw39793/17; Bsw56080/13 NormMRK Art2 RechtssatzHandlungen bzw. Unterlassungen der Behörden im Bereich der Gesundheitspolitik können unter gewissen Umständen die Verantwortlichkeit des Staats unter Art 2 MRK ins Spiel bringen. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen positive Verpflichtungen vorliegen, wenn die Behörden nachweislich das Leben einer Person aufs Spiel setzen. (Bem: Hristozov u.a. gg. Bulgarien)Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörden im Bereich der Gesundheitspolitik können unter gewissen Umständen die Verantwortlichkeit des Staats unter Artikel 2, MRK ins Spiel bringen. Insbesondere könnte ein Verstoß gegen positive Verpflichtungen vorliegen, wenn die Behörden nachweislich das Leben einer Person aufs Spiel setzen. (Bem: Hristozov u.a. gg. Bulgarien) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-11-13 Bsw 47039/11 Beisatz: Art 2 MRK kann nicht derart ausgelegt werden, dass der Zugang zu nicht zugelassenen medizinischen Produkten in einer bestimmten Art und Weise geregelt werden müsste. (T1)Beisatz: Artikel 2, MRK kann nicht derart ausgelegt werden, dass der Zugang zu nicht zugelassenen medizinischen Produkten in einer bestimmten Art und Weise geregelt werden müsste. (T1) Veröff: NL 2012,373 TE AUSL EGMR 2017-06-27 Bsw 39793/17 Auch; Beis wie T1 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 56080/13 Auch; nur: Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörden im Bereich der Gesundheitspolitik können unter gewissen Umständen die Verantwortlichkeit des Staats unter Art 2 MRK ins Spiel bringen. (T2)Auch; nur: Handlungen bzw. Unterlassungen der Behörden im Bereich der Gesundheitspolitik können unter gewissen Umständen die Verantwortlichkeit des Staats unter Artikel 2, MRK ins Spiel bringen. (T2) Beisatz: Eine Fehleinschätzung seitens eines Arztes oder eine mangelhafte Koordination zwischen den an der Behandlung eines bestimmten Patienten beteiligten medizinischen Fachkräften reicht für sich alleine nicht aus, um einen Vertragsstaat aus Sicht seiner positiven Verpflichtungen zum Schutz des Lebens nach Art 2 MRK zur Rechenschaft zu ziehen, solange der Staat angemessene Vorkehrungen für die Gewährleistung hoher professioneller Standards bei den medizinischen Fachkräften und den Schutz des Lebens von Patienten getroffen hat. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]). (T3)Beisatz: Eine Fehleinschätzung seitens eines Arztes oder eine mangelhafte Koordination zwischen den an der Behandlung eines bestimmten Patienten beteiligten medizinischen Fachkräften reicht für sich alleine nicht aus, um einen Vertragsstaat aus Sicht seiner positiven Verpflichtungen zum Schutz des Lebens nach Artikel 2, MRK zur Rechenschaft zu ziehen, solange der Staat angemessene Vorkehrungen für die Gewährleistung hoher professioneller Standards bei den medizinischen Fachkräften und den Schutz des Lebens von Patienten getroffen hat. (Lopes de Sousa Fernandes gg Portugal [GK]). (T3) Veröff: NL 2017,511 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.