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{'item': '11Os15/12h (11Os20/12v); Bsw40094/05; Bsw46878/06; 15Os136/15m (15Os137/15h; 15Os138/15f; 15Os139/15b); Bsw17103/10; Bsw60101/09; Bsw48144/0

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0128232 Entscheidungsdatum19.01.2023 Geschäftszahl11Os15/12h (11Os20/12v); Bsw40094/05; Bsw46878/06; 15Os136/15m (15Os137/15h; 15Os138/15f; 15Os139/15b); Bsw17103/10; Bsw60101/09; Bsw48144/09; 11Os108/18v; 15Os157/18d; 13Os66/22p; 12Os128/22y; Bsw24247/15; Bsw61985/12 NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei RechtssatzZwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend für die Beurteilung der relevierten Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen.Zwar kommt eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend für die Beurteilung der relevierten Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR jedoch nicht die exakte Wortwahl, sondern der Sinngehalt der in Rede stehenden Formulierungen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2012-11-13 11 Os 15/12h TE AUSL EGMR 2012-10-02 Bsw 40094/05 Auch; Veröff: NL 2012,318 TE AUSL EGMR 2013-06-04 Bsw 46878/06 Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung der Unschuldsvermutung durch Feststellung im Urteil des Zivilgerichts, mit dem die Klage eines freigesprochenen Arbeitnehmers gegen seine Entlassung abgewiesen wurde, dass die Begehung schwerer Disziplinarvergehen erwiesen sei. (Teodor gg. Rumänien) (T1) Veröff: NL 2013,172 TE OGH 2016-01-13 15 Os 136/15m Auch; Beisatz: Hier: Die bloße Erwähnung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen neuen Strafverfahrens und der über den Verurteilten verhängten Untersuchungshaft drückt eine solche Schuldannahme nicht aus und begründet fallbezogen daher keine Verletzung der Unschuldsvermutung. (T2) TE AUSL EGMR 2014-02-27 Bsw 17103/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Art 6 Abs 2 MRK durch die Erwähnung der Verwicklung des im gegenständlichen Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführers in kriminelle Handlungen in strafrechtlichem Urteil gegen andere Personen, ohne dass der Anschein einer Vorverurteilung aufgekommen wäre. (Karaman gg. Deutschland) (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, MRK durch die Erwähnung der Verwicklung des im gegenständlichen Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführers in kriminelle Handlungen in strafrechtlichem Urteil gegen andere Personen, ohne dass der Anschein einer Vorverurteilung aufgekommen wäre. (Karaman gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2014,45 TE AUSL EGMR 2014-10-28 Bsw 60101/09 Auch; Beisatz: Hier: Feststellungen des Generalstaatsanwalts über die seiner Ansicht nach eindeutig gegebene Schuld des Angeklagten in Beschluss über die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. (Peltereau-Villeneuve gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2014,410 TE AUSL_EGMR 2015-01-15 Bsw 48144/09 Auch; Beisatz: Das Gericht wird in jenem Verfahrensstadium, in dem es nach Beendigung der Verhandlung aufgerufen ist, über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden und eine Begründung dafür zu geben, indem es alle vorhandenen Beweise würdigt, durch die Unschuldsvermutung nicht daran gehindert, verbleibende Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten zu äußern, wenn es ihn von der Anklage aus Mangel an Beweisen freispricht. Der durch die Unschuldsvermutung gewährte Schutz endet erst, wenn ein Beschuldigter ordnungsgemäß der Straftaten für schuldig befunden wurde, derer er angeklagt ist, was niemals der Fall ist, wenn er freigesprochen wurde. Folglich findet die Unschuldsvermutung Anwendung auf die Begründung eines Urteils, das den Beschuldigten in seinem operativen Teil – von dem die Begründung nicht getrennt werden kann – freispricht. Sie kann verletzt sein, wenn die Begründung die Ansicht widerspiegelt, dass der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist. In einem freisprechenden Urteil ist jede Begründung zu vermeiden, die nahe legt, dass das Gericht den Angeklagten für schuldig erachtet, obwohl es an einer formalen Feststellung der Schuld fehlt. (Cleve gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2015,21 TE OGH 2018-12-11 11 Os 108/18v Auch TE OGH 2018-12-12 15 Os 157/18d Auch TE OGH 2022-10-19 13 Os 66/22p Vgl TE OGH 2023-01-19 12 Os 128/22y Vgl TE AUSL 2019-01-24 Bsw 24247/15 vgl TE AUSL 2019-10-03 Bsw 61985/12 vgl; Beisatz: In Fällen ungünstiger Formulierungen müssen der Kontext der Verfahren in ihrer Gesamtheit und deren Besonderheiten berücksichtigt werden. (Fleischner gg Deutschland) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,389Anmerkung, Veröff: NL 2019,389 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128232

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.