OGH Rechtssatz RS0128859 (7Ob157/12g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128859 Entscheidungsdatum14.11.2012 Geschäftszahl7Ob157/12g NormABGB §859; ABGB §914 IIi; VersVG §15ABGB §859; ABGB §914 römisch zwei i; VersVG §15 RechtssatzDie Erklärung, „alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte“ umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-14 7 Ob 157/12g Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (§ 914 ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz‑, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins‑)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (Paragraph 914, ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz‑, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins‑)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)