OGH Rechtssatz RS0128294 (6Ob47/11x)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128294 Entscheidungsdatum16.11.2012 Geschäftszahl6Ob47/11x; 6Ob35/14m; 6Ob194/17y NormABGB §1043; GmbHG §50 Abs4; GmbHG §72 RechtssatzDie Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG.
EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-16 6 Ob 47/11x Beisatz: Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden. (T1) Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des § 1043 ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117Beisatz: Das zwischen den Gesellschaftern bestehende vertragliche Schuldverhältnis mit dem dargestellten Inhalt lässt für die Anwendung des Paragraph 1043, ABGB in der Konstellation, dass die sanierenden Gesellschafter eine Beteiligung nicht sanierender Gesellschafter an der Sanierungslast anstreben, keinen Raum. (T2); Veröff: SZ 2012/117 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 35/14m TE OGH 2017-11-21 6 Ob 194/17y Vgl; Beisatz: Nachschüsse werden durch einen Gesellschafterbeschluss fällig gestellt, wobei – mangels abweichender Vereinbarung – der Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128294